Abfallgebührenordnung

12.12.2024

ABFALLGEBÜHRENORDNUNG

der Stadtgemeinde Reutte

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Reutte hat in seiner Sitzung vom 12.12.2024 aufgrund der Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 128/2024 und des § 1 des Tiroler Abfallgebührengesetz, LGBl. Nr. 36/1991 zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 59/2024, nachfolgende Verordnung beschlossen:


§ 1
 Arten der Gebühren

Die Stadtgemeinde erhebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung von Abfällen und für die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren in Form einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr. Diese  Gebühren enthalten die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer von derzeit 10 %.

§ 2
 Entstehung der Gebührenpflicht

  1. Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Wertstoffen sowie der Abfallberatung.
  2. Der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen.


 Grundgebühr 

  1. Der Gebührensatz für die Bemessung der jährlichen Grundgebühr beträgt für
    a) Haushalte pro Person EUR 50,00 = 100 %
    b) sonstige Gebührenpflichtige EUR 50,00 = 100 %

  2. Die Grundgebühr wird für Haushalte, Betriebstätten, Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe und sonstigen Gebührenpflichteten wird wie folgt bemessen:
    a) Die Grundgebühr für Haushalte wird nach Anzahl der im Haushalt mit Hauptwohnsitzoder weiterem Wohnsitz gemeldeten Personen nach dem Gebührensatz nach Abs. 1 lit. a
    wie folgt bemessen:

    die 1. Person eines Haushaltes         100 %
    die 2. Person eines Haushaltes           80 %
    die 3. Person eines Haushaltes           60 %
    die 4. Person eines Haushaltes           40 %
    die 5. Person eines Haushaltes           20 %
    die 6. und jede weitere Person              0 %
    Kinder bis 10 Jahre sind von der Grundgebühr befreit.

    b) Die Grundgebühr für Betriebsstätten wird nach Anzahl der Beschäftigt (Dienstnehmer) und
    c) Die Grundgebühr für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe sowie Imbissstuben nach der Anzahl der Steh- und Sitzplätze und/oder Anzahl der Betten bemessen.

  3.  Die Grundgebühr für sonstige Gebührenpflichtige wird in Hundertsätzen des Gebührensatzes nach Abs. 1 lit. b wie folgt bemessen:


    a) Handels-, Gewerbe- und Industriebetriebe, Agenturen, Speditionen, Reisebüros, Arbeitsstätten von Ärzten, Wirtschaftstreuhändern, Rechtsanwälten, Notaren, Zivilingenieuren, Architekten, Dentisten, Planungsbüros sowie sonstigen Freiberuflichen, öffentlichen Körperschaften, Behörden, Banken und Sparkassen
    0 bis 5 Beschäftigte ......................................................................................................... 100 %
    je weitere 5 Beschäftigte ................................................................................................... 20 %
    höchstens jedoch ......................................................................................................... 1.000 %

    b) Gastronomiebetriebe und Imbissstuben
    bis 15 Sitz- oder Stehplätze ............................................................................................ 100 %
    je weitere angefangene 10 Sitz- oder Stehplätze ............................................................. 20 %
    höchstens jedoch ........................................................................................................ 1.000 %

    c) Würstelstände
    bis 10 Sitz- oder Stehplätze ........................................................................................... 200 %
    je weitere angefangene 10 Sitz- oder Stehplätze ........................................................... 100 %

    d) Beherbergungsbetriebe, Pensionen, Internate, Studentenheime, Schülerheime, Erholungsheime, Arbeiterunterkünfte sofern nicht die Voraussetzungen von lit. b vorliegen
    bis 10 Betten .................................................................................................................. 200 %
    je weitere angefangene 10 Betten .................................................................................... 50 %

    e) Schulen, Ausbildungsstätten, Kindergärten, Horte, Tagesheime; Altenheime
    bis 20 betreute Personen ............................................................................................... 200 %
    je weitere 20 betreute Personen ...................................................................................... 50 %

    f) Ferienwohnungen und Wochenendhäuser
    bis 100  ....................................................................................................................... 100 %
    über 100  .................................................................................................................... 200 %

    g) Einrichtungen zur Gesundheitspflege und
    Körperertüchtigung, Saunen, Sportstätten ................................................................... 100 %
    Vereins- und Clublokale ........................................................................................... 200 %

    h) Campingplätze
    bis 10 Stellplätze ............................................................................................................ 200 %
    je weitere 10 Stellplätze ................................................................................................... 50 %

    i) Für alle nicht unter lit. a - h umfassten Abfallproduzenten gilt bis zu einer allfälligen Neuregelung der Abs. 4 lit. a. Bei Gastronomiebetrieben im Sinne des Abs. 4 lit. b, welche über durch die Betriebsanlagengenehmigung umfasste Versammlungsräume verfügen, die nicht dem laufenden Gastronomiebetrieb dienen, bleiben in diesen Räumen vorhandene Sitzplätze bei der Berechnung der Grundgebühr unberücksichtigt.

§ 4
 Weitere Gebühr

  1. Die weitere Gebühr für Restmüll und biologisch verwertbare Siedlungsabfälle beinhaltet die Aufwendungen zur Deckung der Kosten für die Einsammlung und Entsorgung (Deponierung/Kompostierung) desgleichen.
  2. Die Weitere Gebühr für Restmüll beträgt EUR 0,30 je Kilogramm Restmüll.
  3. Weitere Gebühr pro:
    a) Bioabfallsack 10 Liter .............................................................................. EUR    1,15
    b) Bioabfallsack 120 Liter ........................................................................... EUR 10,00
    c) Bioabfallsack 240 Liter ........................................................................... EUR 20,00
    d) Inanspruchnahme des Abholdienstes in Ausnahmefällen(z.B. Sperrmüll-, 
    Strauchschnittabholung etc.) je angefangener ¼ Stunde .......................... EUR 10,25
    e) Abgabe von Sperrmüll je Kilogramm ...................................................... EUR  0,30
    f) Windelabfallsack ...................................................................................... EUR   0,60

§ 5
 Änderungsstichtag und Fälligkeit

  1. Stichtag für die Erfassung der Verhältnisse zur Errechnung der Grundgebühr gem. § 3 ist der dem Gebührenjahr vorausgegangene 1. November.
  2. Als Stichtag für Änderungen von Abfuhrrhythmus und Behältergröße werden jeweils der 1.5. und der 1.11. eines jeden Jahres festgesetzt.
  3. Die vorgeschriebene Grundgebühr ist jeweils in gleichen Teilbeträgen zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Die Entsorgungsgebühr für den Restmüll wird auf Grund der erfolgten Entleerungen und des festgestellten Gewichtes zu den oben angeführten Terminen vorgeschrieben.


§ 6
 Gebührenschuldner und gesetzliches Pfandrecht

  1. Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden.
  2. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren.
  3. Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

§ 7
 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Diese Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Reutte tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallgebührenordnung vom 14.12.2018 außer Kraft.


Reutte, am 12.12.2024

Für den Gemeinderat
der Bürgermeister 

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