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13.12.2024
Auf Grund der §§ 43 Abs. 2 a Z 1 und 2 und 94 d Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. Nr. 122/2022, wird verordnet:
§ 1
Gemäß § 43 Abs. 2 a Z 1 StVO 1960 werden folgende Gebiete (Zonen) festgesetzt, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 beantragen können:
§ 2
Die Bewohner der in § 1 angeführten Gebiete können für die nachfolgend genannten, der jeweiligen Zone zugeordneten nahegelegenen Kurzparkzonen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 zum zeitlich uneingeschränkten Parken beantragen.
§ 3
Gemäß § 43 Abs. 2 a Z. 2 StVO 1960 wird bestimmt, dass Angehörigen folgender Personenkreise, die in den in § 1 dieser Verordnung festgesetzten Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs. 4 a StVO 1960 für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränkte Parken in den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Kurzparkzonen beantragen können:
§ 4
Reutte, am 13.12.2024
Für den GemeinderatMag. (FH) Mag. Günter SalchnerBürgermeister
Gebietszonen Verordnung (218 KB) - .PDF
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