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16.09.2016
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Reutte hat mit Beschluss vom 15.09.2016 auf Grund des § 15 Abs. 3 Z. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 - FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des § 1 des Tiroler Hundesteuergesetzes - HundeStG, LGBl. Nr. 3/1980, in der jeweils geltenden Fassung, folgende Hundesteuerverordnung erlassen:
§ 1 Steuerpflicht
§ 2 Höhe der Steuer
§ 3 Steuerbefreiung
Steuerfreiheit wird auf schriftlichem Antrag gewährt für:
§ 4 Fälligkeit der Steuer
§ 5 Melde- und Auskunftspflicht
§ 6 Hundemarken
Die Abgabenbehörde folgt dem Hundehalter für jeden Hund kostenlos eine Hundesteuermarke aus. Bei Verlust der Hundesteuermarke ist eine Ersatzmarke gegen Kostenersatz auszufolgen.
Außerhalb des Hauses oder eingefriedeten Liegenschaften müssen die Hunde mit der in leicht sichtbarer Weise befestigten Hundesteuermarke versehen sein.
Den Hundesteuermarken ähnlich erscheinende Marken, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.
§ 7 Strafbestimmungen, Verfahrensbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Hundesteuerverordnung außer Kraft.
Reutte, am 15.09.2016
Für den GemeinderatDer Bürgermeister:
Alois Oberer
Hundesteuerverordnung (169 KB) - .PDF
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