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17.12.2024
Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2024, über die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, wird folgendes verordnet:
§ 1 Abgabengegenstand
a. Abstellplätze beidseitig des Untermarktes vom Untermarkt 34 über Untermarkt 39 bis Untermarkt 1 bzw. Mühler Straße 1
b. Abstellplätze bei der Einfahrt in den Untergsteig bei den Häusern Schmiedgasse 1 bis 7
c. Sämtliche Abstellplätze im Bereich des sogenannten „Hornstein-Areals“ (gegenüber Bank für Tirol und Vorarlberg)
d. Abstellplätze im „Sax-Areal“ (ausgenommen besonders gekennzeichnete Parkflächen)
e. Abstellplätze rechtsseitig in der Lindenstraße von den Häusern Lindenstraße 10 bis 14
f. Abstellplätze vor dem Haus Lindenstraße 1
g. Abstellplätze am Kleinfeldweg beim Haus Lindenstraße 1
h. Abstellplätze beidseitig des Obermarktes vom Haus Obermarkt 2 bis zum Haus Obermarkt 44 bzw. vom Haus Obermarkt 7 bis zum Haus Obermarkt 77
i. Abstellplätze beidseitig der Schulstraße ab Kreuzungsbereich Obermarkt bis zum Haus Schulstraße 4
j. Isserparkplatz, ausgenommen die vier Stellplätze nord-westlich des Paulusheimes
k. Abstellplätze am Klosterweg vor den Häusern Klosterweg 1, Klosterweg 3 und die nord-westlich befindlichen Parkplätze bis zum Haus am Kleinfeldweg 9
l. Abstellplätze beidseitig der Südtiroler Straße ab Kreuzungsbereich Obermarkt bis zum Haus Südtiroler Straße 4
m. Abstellplätze am ehemaligen Parkplatz des Gasthofes Goldene Krone
§ 2 Ausnahmen
a. Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960
b. Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960
c. Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960, gekennzeichnet sind
d. Fahrzeuge, die von Personen des diplomierten ambulanten Pflegedienstes bei einer Fahrt zur Durchführung der Hauskrankenpflege verwendet werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960, gekennzeichnet sind.
e. Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind
f. Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen
g. Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten
§ 3 Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker des Fahrzeuges, in den Fällen der §§ 6 und 6a der Inhaber der Bewilligung nach § 45 Abs. 4 bzw. 4a der StVO 1960, verpflichtet.
§ 4 Höhe der Abgabe, Abgabenanspruch
a. Für die erste halbe Stunde ist das Parken kostenlos. Wird eine Ortsveränderung vorgenommen, so gilt jener Zeitpunkt für den Beginn der Berechnung, an dem das erste Mal ein gebührenpflichtiger Parkplatz in Parkabsicht in Anspruch genommen wurde.
b. Bis zu einer Parkdauer von 60 Minuten ist ein Entgelt von mind. € 1,50 (Mindesteinwurf) zu entrichten. Jede weitere angefangene 20 Minuten kosten € 0,50.
§ 5 Art der Abgabenentrichtung, Kontrolleinrichtung
a. durch Einwurf eines der beabsichtigten Parkdauer entsprechenden Geldbetrages in einen Parkscheinautomaten oder
b. mittels elektronischer Kurzparknachweise (gem. § 9 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 145/2008)
§ 6 Anwohnerparken
§ 6a Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs. 4a StVO 1960
a. Für Pendler, das sind Personen, die in der Stadtgemeinde Reutte erwerbstätig sind, mindestens halbtägig beschäftigt sind und deren kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz mindestens 2 km beträgt: € 25,00
b. Für Firmen, das sind gewerbliche Betriebe sowie Angehörige der Freien Berufe, die innerhalb der bewirtschafteten Zone eine Betriebsstätte haben, jedoch eingeschränkt auf das/die auf die Firma zugelassene/-n Kraftfahrzeug/-e: € 35,00
c. Für Service- und Wartungsbetriebe, das sind Betriebe, die Service- und Wartungsarbeiten in der verordneten Kurzparkzone durchführen: € 45,00
§ 7 Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf die Straßenverkehrsordnung – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 52/2024.
§ 8 Inkrafttreten
Reutte, am 17.12.2024
Für den GemeinderatMag. (FH) Mag. Günter SalchnerBürgermeister
Kurzparkzonenabgabenverordnung (317 KB) - .PDF
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