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13.12.2024
Auf Grund der §§ 25 und 94d Z. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. Nr. 52/2024, wird folgendes verordnet:
§ 1
Für nachstehend angeführte Plätze und Parkspuren im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Reutte, die im beiliegenden Verordnungsplan (Anlage 1), welcher einen Bestandteil gegenständlicher Verordnung darstellt, werden zu einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone mit einer maximalen Parkdauer von 180 Minuten von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, ausgenommen Feiertage, erklärt:
§ 2
§ 3
Reutte, am 13.12.2024
Für den GemeinderatMag. (FH) Mag. Günter SalchnerBürgermeister
Kurzparkzonenverordnung (184 KB) - .PDF
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