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29.11.2000
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Reutte hat am 09.11.2000 beschlossen:
Gemäß § 28 Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBI. Nr. 4 i. d. g. F., wird verordnet:
§ 1
Im Ortsgebiet von Reutte d. i. das Gebiet innerhalb der Hinweiszeichen ,,Ortstafel" und ,,Ortsende" gem. S 53 Z. T7a und b der österreichischen Straßenverkehrsordnung, ist das Füttern von Tauben zut Vermeidung ihrer weiteren Zuwanderung und Vermehrung sowie aus sanitätspolizeilichen Grtinden zur Verhinderung der Übertragung von pathogenen Erregern ausnahmslos verboten.
§ 2
Die Nichtbefolgung dieser ortspolizeilichen Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird mit einer Geldstrafe bis zu S 5.000,-- bestraft. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu.
§ 3
Diese Verordnung tritt nach Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.
Der Bürgermeister:
Helmut Wiesenegg
Angeschlagen am: 13. 11.2000
Abgenommen am: 28. 11.2000
Verordnung über das Verbot des Taubenfütterns (46 KB) - .PDF
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