Sie befinden sich hier: Startseite > Bürgerservice > Informationen > Verordnungen
17.04.2014
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über öffentliche Kanalisationen (Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 – TiKG 2000), LGBl. Nr. 1/2001 wird verordnet:
§ 1. Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
1. Begriffsbestimmungen
a. Öffentliche Kanalisation (Sammelkanal):Das gesamte öffentliche Entwässerungssystem einschließlich aller technischen Einrichtungen, insbesondere Straßensammelkanäle, Abwasserpumpwerke, Regenentlastungsbauwerke sowie offene und geschlossene Gräben, soweit diese entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung und im Einklang mit den Vorschriften des Wasserrechtes zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden.b. Anschlusskanäle:Sind jene Teile der öffentlichen Kanalisation, die die einzelnen Entsorgungsanlagen der Kanalbenützer mit dem Sammelkanal verbinden, und reichen vom Sammelkanal bis zur Trennstelle.c. Entsorgungsanlage des Kanalbenützers (Hauskanal):Die Entsorgungsanlage des Kanalbenützers umfasst ab der Trennstelle den Übergabeschacht, sowie die Kanalleitung (einschließlich Hauskanalteil auf öffentlichem Gut, sofern dies örtlich gegeben ist) und alle anderen Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden, befestigten Flächen und auf Grundflächen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Rückhaltung und Ableitung von Abwässern dienen, bis zur Einmündung in das öffentliche Kanalisationssystem.d. Innerbetriebliche Vorreinigungsanlage:Anlage, die zur innerbetrieblichen Vermeidung, Vorreinigung und/oder zum Konzentrations- bzw. Mengenausgleich dient. Die innerbetriebliche Vorreinigungs-anlage ist Bestandteil der Entsorgungsanlage des Kanalbenützers.e. Abwässer:Wasser, das infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung, Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation oder Dienstleistung sowie in Kühl, Lösche-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seiner Beschaffenheit derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. Natürlich anfallendes oder künstlich erschlossenes Thermalwasser und Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren, welches derartigen Prozessen unterworfen ist, gilt nicht als Abwasser.f. Niederschlagswässer:Wasser, das infolge natürlicher oder künstlicher hydrogeologischer Vorgänge als Regen, Tau, Hagel, Schnee oder ähnliches auf ein bestimmtes Einzugsgebiet fällt und an der Landoberfläche dieses Einzugsgebietes zu einem Gewässer abfließt oder durch technische Maßnahmen abgeleitet wird.g. Kanalbenützer:Kanalbenützer ist, wer auf Grund eines Entsorgungsvertrages mit dem Kanalisations-unternehmen und dem Abwasserverband Vils-Reutte und Umgebung befugt ist, Abwasser und Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten. Der Kanalbenützer ist Indirekteinleiter im Sinne des § 32b WRG 1959.h. TrennstelleIst die Schnittstelle zwischen der Entsorgungsanlage des Kanalbenützers und dem Anschlusskanal oder Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation.i. Abwasserverband Vils-Reutte und UmgebungDer Abwasserverband Vils-Reutte und Umgebung übernimmt die Weiterleitung, Reinigung und Ableitung der Abwässer der Indirekteinleiter aus dem Einzugsbereich der Verbandskläranlage entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abwasserverbandes Vils Reutte und Umgebung.
2. Anschlussbestimmungen
Gemäß den Bestimmungen des Tiroler Kanalisationsgesetzes besteht grundsätzlich im Anschlussbereich, Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation in der Marktgemeinde Reutte. Gemäß § 4 des Tiroler Kanalisationsgesetzes wird der Anschlussbereich in der Weise festgelegt, dass der Abstand zwischen der Achse des jeweiligen Sammelkanals und der Grenze des Anschlussbereiches mit 200 Metern (horizontale Entfernung) festgelegt wird.Gemäß § 32b Wasserrechtsgesetz 1959 in der geltenden Fassung (WRG 1959, vgl. Anhang A) bedarf jede Einleitung in die öffentliche Kanalisation der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.Gemäß § 4, Abs. 2a des Tiroler Kanalisationsgesetzes
a. ist das Abwasser im gesamten Anschlussbereich undb. das Niederschlagswasser aller Anlagen und Grundstücke, welche sich innerhalb des Schutzgebietes der Grundwasserversorgungsanlage Lüss (lt. Wasserrechtsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10.2.1965, Zl. IIIa1-38/42, in die öffentliche Kanalisation einzuleiten;c. darf Niederschlagswasser nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden und ist auf eigenem Grund zur Versickerung zu bringen. Ist dies auf Grund bestimmter Umstände nicht möglich, wie Grundstücke und Anlagen, welche sich in Gebieten befinden, die eine Versickerung unmöglich machen bzw. auf Grund geologischer Gutachten und Bescheide verbieten, kann das Kanalisationsunternehmen der Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation zustimmen.
3. Trennstelle
Die Trennstelle zwischen der öffentlichen Kanalisation und der Entsorgungsanlage des Kanalbenützers wird laut Tiroler Kanalisationsgesetz § 4, Abs. 2b wie folgt festgelegt:
a. bei offener Bauweise max. 1 Meter innerhalb des zu entwässernden Grundstückes, unmittelbar vor einem Übergabeschacht, welcher durch den Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage herzustellen ist. Der Übergabeschacht ist Teil der Entsorgungsanlage des Kanalbenützers und muss immer frei zugänglich sein;b. bei geschlossener Bauweise unmittelbar an der Innenseite der Kellermauer vor einem Putzstück, welches durch den Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage anzubringen ist. Das Putzstück (Putzöffnung) ist Teil der Entsorgungsanlage des Kanalbenützers und muss immer frei zugänglich sein. Geschlossene Bauweise liegt vor, wenn eine anschlusspflichtige Anlage unmittelbar an das öffentliche Gut, in dem sich der Sammelkanal befindet, angrenzt (Außenwand Gebäude = Grundgrenze).c. bei Anschluss der Entsorgungsanlage des Kanalbenützers direkt an den Verbandkanal des Abwasserverbandes Vils-Reutte und Umgebung, direkt am Verbandskanal.
Grenzt ein Grundstück, auf welchem sich eine anschlusspflichtige Anlage gem. § 5 des Tiroler Kanalisationsgesetzes befindet und welches innerhalb des Anschlussbereiches gem. Punkt 2 liegt, nicht an eine öffentliche Straße, in welcher sich ein Sammelkanal befindet, sondern wird verkehrsmäßig über einen Privatweg, Servitutsweg oder dgl. erschlossen, so wird die Trennstelle max. 1 Meter innerhalb des der öffentlichen Straße, in welcher sich der Sammelkanal befindet, nächstgelegenen Grundstückes (z.B. im Privatweg, Servitutsweg oder dgl.), unmittelbar vor einem Übergabeschacht, festgelegt. Der Übergabeschacht, welcher Teil der Entsorgungsanlage des Kanalbenützers ist, sowie die Kanalleitung bis zum Grundstück des Eigentümers der anschlusspflichtigen Anlage sind durch diesen herzustellen. Dies gilt auch für Entwässerungsanlagen deren Anschluss über fremden Grund derart durchgeführt wird.Verläuft ein Sammelkanal durch Privatgrundstücke und befindet sich auf diesem Grundstück eine anschlusspflichtige Anlage oder wird der Anschluss einer Entwässerungsanlage gem. § 5 des Tiroler Kanalisationsgesetzes über fremden Grund derart durchgeführt, so wird die Trennstelle wie folgt festgelegt:
a. bei Anschluss des Hauskanals an den Sammelkanal in einen Schacht des Sammelkanals max. 1 Meter von der Außenkante des Schachtes, welcher zugleich Übergabeschacht ist;b. bei Anschluss des Hauskanals an den Sammelkanal zwischen 2 Schächten des Sammelkanals max. 1,5 Meter von der Kanalachse des Sammelkanals entfernt, unmittelbar vor einem Übergabeschacht, welcher Teil des Hauskanals ist.
Bei Grundstücken, die durch Sammelkanäle, welche bereits vor Inkrafttreten des Tiroler Kanalisationsgesetzes vom 13.3.1985, LGBl. 40 idgF, errichtet wurden, erschlossen wurden, wird die Trennstelle gemäß der damaligen Festlegung unmittelbar am Sammelkanal festgelegt.
§ 2. Abschluss des Entsorgungsvertrages
§ 3. Entsorgungsanlage des Kanalbenützers (Hauskanal)
§ 4. Wasserrechtliche Bewilligung
§ 5. Art und Umfang der Abwässer (Einleitungsbeschränkungen)
§ 6. Rückhaltung unzulässiger Abwasserinhaltsstoffe (Innerbetriebliche Vorreinigungsanlagen)
§ 7. Unterbrechung der Entsorgung
§ 8. Auskunft, Meldepflicht und Zutritt
§ 9. Haftung
§ 10. Kündigung des Entsorgungsvertrages und Einstellung der Übernahme der Abwässer
§ 11. Schlußbestimmungen
Diese Verordnung tritt nach Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft und ersetzt alle vorangegangenen Verordnungen (Kanalordnung).
Reutte, den 17.04.2014
Kanalordnung (128 KB) - .PDF