Kurzparkzonenverordnung Bereich Cafe Edelweiß

12.09.2019

Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Reutte vom 12.09.2019, mit der eine Kurzparkzone erlassen wird:

Auf Grund der §§ 25 und 94d Z. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. Nr. 77/2019, wird folgendes verordnet:

§ 1

Die 14 westseitigen Stellplätze auf dem Parkplatz beim Cafe Edelweiß, Allgäuer Straße 5 (Gst. 39/1, KG Reutte) und weiteren vier Parkplätze vor dem Haus Untermarkt 41, werden zu einer Kurzparkzone mit einer maximalen Parkdauer von 180 Minuten von Montag bis Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr, ausgenommen Feiertage, erklärt.
Die Situierung der Parkplätze sind im beiliegenden Verordnungsplan (Anlage 1) dargestellt, welcher einen integrierenden Bestandteil gegenständlicher Verordnung darstellt.

§ 2

1. Die Kundmachung der Verordnung der Kurparkzone erfolgt durch das Aufstellen der Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13d StvO 1960 „Kurzparkzone“ mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 1 StvO 1960 mit der Aufschrift: „Parkdauer 180 Minuten, Mo.-Fr. 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr und durch das Aufstellen der Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13e StVO 1960 „Ende der Kurzparkzone“ entsprechend der in der Anlage enthaltenen Planbeilage (Anlage 1).

2. Die Abstellplätze innerhalb der Kurzparkzonen werden durch Bodenmarkierungen gemäß § 25 Abs. 2 StVO 1960 nach der Markierungsverordnung, BGBl Nr. 848/1995, in der jeweils geltenden Fassung, kenntlich gemacht.

§ 3

1. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist und mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und der Anbringung der Bodenmarkierungen in Kraft.

2. Die Verordnung zur Kurzparkzone betreffend den Edelweiß-Parkplatz vom 15.02.2008 wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Reutte, am 12.09.2019

Für den Gemeinderat

Alois Oberer
Bürgermeister

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