Abfallgebührenordnung

01.01.2019

A B F A L L G E B Ü H R E N O R D N U N G

der Marktgemeinde Reutte

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Reutte hat in seiner Sitzung vom 13.12.2018 aufgrund der Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 30/2018 und des § 1 des Tiroler Abfallgebührengesetz, LGBl. Nr. 36/1991, nachfolgende Verordnung beschlossen:

§ 1
 Arten der Gebühren

Die Marktgemeinde erhebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung von Abfällen und für die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren in Form einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr. Diese Gebühren enthalten die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer von derzeit 10 %.

§ 2
 Entstehung der Gebührenpflicht

  1. Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Wertstoffen sowie der Abfallberatung.
  2. Der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen.

§ 3
 Grundgebühr 

  1. Der Gebührensatz für die Bemessung der jährlichen Grundgebühr beträgt für
    a) Haushalte pro Person EUR 47,00 = 100 %
    b) sonstige Gebührenpflichtige EUR 47,00 = 100 %
  2. Die Grundgebühr für Haushalte wird nach Anzahl der im Haushalt mit Hauptwohnsitz oder weiterem Wohnsitz gemeldeten Personen bemessen.

    Sie beträgt für:

    die 1. Person eines Haushaltes         100 %
    die 2. Person eines Haushaltes           80 %
    die 3. Person eines Haushaltes           60 %
    die 4. Person eines Haushaltes           40 %
    die 5. Person eines Haushaltes           20 %
    die 6. und jede weitere Person              0 %

    des Gebührensatzes nach Abs. 1 lit a.

    Für Kinder unter 15 Jahren ermäßigen sich die Gebührensätze um die Hälfte. Erwachsene und sonstige Haushaltsangehörige über 15 Jahre sind vor den Kindern unter 15 Jahren zu rechnen bzw. zu zählen.

  3.  Definition Betriebsstätte / Beschäftigte:

    a) Betriebsstätte:
    Als Betriebsstätte gelten Anlagen im Sinne der BAO mit der Einschränkung, dass sie nicht auf die Ausübung eines Gewerbebetriebes beschränkt sind. Nicht als Betriebsstätte gelten Wohnungen zu eigenen Wohnzwecken, die nach den Wohnbauförderungsrichtlinien förderungswürdig wären

    b) Beschäftigte im Sinne des ASVG zuzüglich der/des Betriebsinhaber/s. Bei Betrieben nach Abs. 4 lit. a mit einer im Jahresablauf stark schwankenden Zahl der Beschäftigten ist nicht die zum genannten Stichtag gemeldete, sondern die sich im Jahresdurchschnitt ergebende Beschäftigtenzahl heranzuziehen.
  4. Die Grundgebühr für sonstige Gebührenpflichtige wird in Hundertsätzen des Gebührensatzes nach Abs. 1 lit. b wie folgt bemessen:

    a) Handels-, Gewerbe- und Industriebetriebe, Agenturen, Speditionen, Reisebüros, Arbeitsstätten von Ärzten, Wirtschaftstreuhändern, Rechtsanwälten, Notaren, Zivilingenieuren, Architekten, Dentisten, Planungsbüros sowie sonstigen Freiberuflichen, öffentlichen Körperschaften, Behörden, Banken und Sparkassen
    0 bis 5 Beschäftigte ......................................................................................................... 100 %
    je weitere 5 Beschäftigte ................................................................................................... 20 %
    höchstens jedoch ......................................................................................................... 1.000 %

    b) Gastronomiebetriebe und Imbissstuben
    bis 15 Sitz- oder Stehplätze ............................................................................................ 100 %
    je weitere angefangene 10 Sitz- oder Stehplätze ............................................................. 20 %
    höchstens jedoch ........................................................................................................ 1.000 %

    c) Würstelstände
    bis 10 Sitz- oder Stehplätze ........................................................................................... 200 %
    je weitere angefangene 10 Sitz- oder Stehplätze ........................................................... 100 %

    d) Beherbergungsbetriebe, Pensionen, Internate, Studentenheime, Schülerheime, Erholungsheime, Arbeiterunterkünfte sofern nicht die Voraussetzungen von lit. b vorliegen
    bis 10 Betten .................................................................................................................. 200 %
    je weitere angefangene 10 Betten .................................................................................... 50 %

    e) Schulen, Ausbildungsstätten, Kindergärten, Horte, Tagesheime; Altenheime
    bis 20 betreute Personen ............................................................................................... 200 %
    je weitere 20 betreute Personen ...................................................................................... 50 %

    f) Ferienwohnungen und Wochenendhäuser
    bis 100 ....................................................................................................................... 100 %
    über 100 .................................................................................................................... 200 %

    g)
    I. Einrichtungen zur Gesundheitspflege und
    Körperertüchtigung, Saunen, Sportstätten ................................................................... 100 %
    II. Vereins- und Clublokale ........................................................................................... 200 %

    h) Campingplätze
    bis 10 Stellplätze ............................................................................................................ 200 %
    je weitere 10 Stellplätze ................................................................................................... 50 %

    i) Für alle nicht unter lit. a - h umfassten Abfallproduzenten gilt bis zu einer allfälligen Neuregelung der Abs. 4 lit. a.
  5. Bei Gastronomiebetrieben im Sinne des Abs. 4 lit. b, welche über durch die Betriebsanlagengenehmigung umfasste Versammlungsräume verfügen, die nicht dem laufenden Gastronomiebetrieb dienen, bleiben in diesen Räumen vorhandene Sitzplätze bei der Berechnung der Grundgebühr unberücksichtigt.

§ 4
 Weitere Gebühr

  1. Die Weitere Gebühr für Rest- und Biomüll beinhaltet die Aufwendungen zur Deckung der Kosten für die Entsorgung (Deponierung/Kompostierung) des Rest- und Biomülls.
  2. Die Weitere Gebühr für Restmüll beträgt EUR 0,26 je Kilogramm Restmüll.
  3. Weitere Gebühr pro:
    a) Bioabfallsack 10 Liter .............................................................................. EUR    1,15
    b) Bioabfallsack 15 Liter .............................................................................. EUR    1,75
    c) Bioabfallsack 120 Liter für Gastronomiebetriebe ................................... EUR 10,00
    d) Bioabfallsack 240 Liter für Gastronomiebetriebe................................... EUR 20,00
    e) Inanspruchnahme des Abholdienstes in Ausnahme-
        fällen (z.B. Sperrmüll-, Strauchschnittabholung etc.)
        je angefangener ¼ Stunde ....................................................................... EUR   7,30
    f) Abgabe von Sperrmüll je Kilogramm ....................................................... EUR  0,26
        mindestens jedoch .................................................................................... EUR   1,50
    g) Abgabe von Haushaltsschrott je Kilogramm ........................................... EUR   0,15
         mindestens jedoch ................................................................................... EUR   1,50
    h) Windelabfallsack ...................................................................................... EUR   0,50

§ 5
 Änderungsstichtag und Fälligkeit

Stichtag für die Erfassung der Verhältnisse zur Errechnung der Grundgebühr gem. § 3 ist der dem Gebührenjahr vorausgegangene 1. November.
Als Stichtag für Änderungen von Abfuhrrhythmus und Behältergröße werden jeweils der 1.5. und der 1.11. eines jeden Jahres festgesetzt.
Die vorgeschriebene Grundgebühr ist jeweils in gleichen Teilbeträgen zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Die Entsorgungsgebühr für den Restmüll wird auf Grund der erfolgten Entleerungen und des festgestellten Gewichtes zu den oben angeführten Terminen vorgeschrieben.

§ 6
 Gebührenschuldner und gesetzliches Pfandrecht

  1. Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden.
  2. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren.
  3. Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

§ 7
 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallgebührenordnung vom 02.12.2010 außer Kraft.

Reutte, am 14.12.2018

Für den Gemeinderat
der Bürgermeister in Abwesenheit vertreten durch

 

Dr. Michael Steskal
1. Bürgermeister-Stellvertreter

 

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