Alkoholverbot an Öffentlichen Plätzen

20.07.2006

Ortspolizeiliche Verordnung

„Alkoholverbot an Öffentlichen Plätzen“

Zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände wird gemäß Art 118 Abs. 6 B-VG iVm § 18 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO 2001) folgende ortspolizeiliche Verordnung erlassen.

Dieser Verordnung liegt der Gemeinderatsbeschluss vom 20.07.2006 zugrunde.

§ 1
 Verbot der Konsumation von alkoholhältigen Getränken

  1. Die Konsumation von alkoholhältigen Getränken auf öffentlichen Straßen und Plätzen innerhalb des Ortsgebietes der Marktgemeinde Reutte (Abgrenzung durch Ortstafeln – Gemeindegrenze (siehe Lageplan laut Anlage, der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet) ist verboten.
  2. Dieses Verbot gilt nicht für die Konsumation von alkoholhältigen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden oder im Rahmen einer von der Gemeinde nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz oder einer anderen gesetzlichen Grundlage angezeigten und nicht untersagten Veranstaltung.

§ 2
 Strafbestimmung

Wer dieser Verordnung zuwider handelt begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu € 1.820,-- bestraft.
Der Versuch ist strafbar!

§ 3
 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.


Reutte, am 20.07.2006

Der Bürgermeister:

gez.

Helmut Wiesenegg
(Abgeordneter zum Bundesrat)

Begründung:

Durch die starke Zunahme von Belästigungen und Beschädigungen an öffentlichen Einrichtungen (Vandalismusschäden), sollen die Gemeindebewohner und Touristen, welche sich im Gemeindegebiet von Reutte aufhalten und sich in Ihrer Sicherheit beeinträchtig fühlen, (beispielsweise in den Parkanlagen im Ober- und Untermarkt, im Bereich des Musikpavillons, im Bereich Urisee, im Bereich des ehemaligen Alpenbades, in der Lindenstraße, im Bereich der Lechufer, im Gsperr, in den Schul- und Kindergartenarealen und Spielplätzen usw.) durch Inkraftsetzen dieser Verordnung, künftig von Sachbeschädigungen, Ruhestörungen, Verschmutzungen (wie Glasscherben), die nachweislich durch den vermehrten Alkoholkonsum an diesen öffentlichen Plätzen entstehen, verschont bleiben und die Verursacher geahndet werden können.

Diese Verordnung soll eine Begleitmaßnahme bilden, die die bestehenden gesetzlichen Vorgaben ergänzen und unterstützen soll und somit Schaden an Dritten entgegengewirkt wird.

Begleitend dazu sollen Sozialarbeiter/innen (Streetworker) dieser bestehenden gesellschaftlichen Entwicklung zur Seite gestellt werden.

Außerdem soll mit dieser Maßnahme auch auf die gesundheitliche Folgen des Alkoholkonsums von Jugendlichen verwiesen werden. Es ist unbestritten, dass der Konsum von Alkohol nicht nur in diesem Bereich für Jugendliche nicht förderlich ist, sondern auch dazu beiträgt, Zerstörungstendenzen zu unterstützen. Daher ist es auch Aufgabe der Politik mit allen gemeinsam hier Vorsorge zu treffen, was wir hiermit in einem Gesamtpaket versuchen. Die neue Anlaufstelle Jugendzentrum wird ebenfalls ein Teil davon sein.

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