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10.06.2016
Gemäß §§ 13 und 42 Abs. 1a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und § 86b Bundesabgabenordnung – BAO, wird folgendes kundgemacht:
§ 1 Rechtswirksame Einbringung
Für die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen (§ 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, § 86b Bundesabgabenordnung – BAO) und von schriftlichen Mitteilungen an alle bei der Marktgemeinde Reutte eingerichteten Behörden und Dienststellen stehen Ihnen folgende Adressen zur Verfügung:
Postadresse: Marktgemeinde Reutte Obermarkt 1 6600 ReutteTelefonnummer: +43 (0)5672/72 300-0Telefaxnummer: +43 (0)5672/72 300-44E-Mail-Adresse: reutte@reutte.at
Die Empfangsgeräte (Telefax und E-Mail) sind auch außerhalb der Amtsstunden (siehe § 2) empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Amtes gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und von uns (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.Die Weiterleitung von Anbringen an die persönliche E-Mail-Adresse einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Gemeindeamtes ist – insbesondere im Fall der Abwesenheit der betreffenden Person – nicht sichergestellt.Sofern E-Mails Anlagen enthalten, müssen diese eines der folgenden Formate aufweisen:
Alle E-Mails, die nicht den Formatvorgaben entsprechen, werden nicht zugestellt. Es erfolgt eine automatisch generierte Information an die/den AbsenderIn mit dem Hinweis, dass die E-Mail nicht zugestellt werden konnte. E-Mails, welche inklusive Anhang eine Größe von 20 MB überschreiten, werden nicht angenommen.E-Mails, welche vom Antivirensystem der Marktgemeinde Reutte als virenverseucht erkannt werden, werden nicht angenommen bzw. umgehend gelöscht. Es erfolgt keine Notifikation der Absenderin oder des Absenders.
§ 2 Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten
Montag – Freitag 07:30 - 12:30 UhrMontag 13:30 - 16:30 UhrAm 24. Dezember und 31. Dezember finden keine Amtsstunden und kein Parteienverkehr statt.
§ 3 Zulässigkeit der Kundmachung von mündlichen Verhandlungen im Internet
Kundmachungen mündlicher Verhandlungen gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1a AVG können im Internet unter der Adresse www.reutte.at erfolgen.Hinweis: In behördlichen Verfahren stellt die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung im Internet eine geeignete Kundmachungsform dar. Eine Person verliert ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt (Präklusion gemäß § 42 Abs. 1 AVG).
§ 4 Inkrafttreten
Diese Kundmachung tritt mit 10.06.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 01.06.2015 außer Kraft.
Bürgermeisterder Marktgemeinde Reutte
Alois Oberer
Allgemeine Informationen der Gemeinde (§§ 13 und 42 AVG inkl. § 86b BAO) (177 KB) - .PDF