Ankündigungssteuerordnung

14.12.2000

Ankündigungssteuerordnung

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Reutte hat in der Sitzung vom 14.12.2000 aufgrund des § 15 Abs. 3 Z.4 FAG 1997, BGBl. Nr. 201/1996, beschlossen, von Ankündigungen innerhalb ihres Gemeindegebietes eine Ankündigungssteuer zu erheben:

  1. Steuergegenstand

    1.1. Der Ankündigungssteuer unterliegen
    1.1.1. alle Ankündigungen - mit Ausnahme von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken - , die auf Plakattafeln oder ähnlichen Vorrichtungen vorgenommen werden;
    1.2. Als Ankündigungen gelten alle Mitteilungen zu Werbezwecken bzw. zum Zwecke der allgemeinen Bekanntmachung von Tatsachen oder Umständen, an deren Bekanntheit der Ankündigende ein Interesse hat.
    1.3. Der Ankündigungssteuer unterliegen nicht
    1.3.1. Ankündigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften - mit Ausschluss ihrer Unternehmungen, von Vereinen und gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften in ihrem gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Wirkungskreis;
    1.3.2. Ankündigungen, die Wahlen in öffentlich-rechtliche Körperschaften bzw. Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen betreffen, oder von politischen Versammlungen;
    1.3.3. Ankündigungen öffentlicher Verkehrsunternehmen über Verkehrs- und Beförderungsverhältnisse, Fahrpläne und Tarife und im öffentlichen Interesse nötige Hinweise von Betrieben und Unternehmungen zur Versorgung mit Wasser, Elektrizität oder Gas.
     
  2. Bemessungsgrundlage und Höhe

    2.1. Das Ausmaß der Steuer beträgt
    2.1.1. für Ankündigungen im Sinne des Pkt. 1.1.1., für deren Vornahme ein Entgelt bezahlt wird, 30 % des Entgeltes;
    2.2. Als Entgelt gilt, jeweils ausschließlich der Umsatzsteuer
    2.2.1. für Ankündigungen iS des Pkt. 1.1.1. die gesamte Vergütung für die Ankündigungs- und Anbringungskosten;
  3. Steuerschuldner und Haftungspflichtiger

    3.1. Zur Entrichtung der Steuer ist zunächst verpflichtet, wer die Ankündigung vornimmt, weiters wer sie veranlasst.
    3.2. Die in 3.1. genannten Personen haften für die Entrichtung der Steuer zur ungeteilten Hand.
  4. Entstehung der Steuerschuld

    Die Steuerschuld entsteht mit der Vornahme der Ankündigung.
  5. Anzeigepflicht

    Alle Ankündigungen sind vor Vornahme derselben bei der Gemeinde anzuzeigen Die Anzeige hat jedenfalls die Ankündigung genau zu bezeichnen, die Namen und Adressen aller in Pkt. 3 genannten Personen sowie alle übrigen für die Bemessung maßgeblichen Daten zu enthalten.
  6. Selbstbemessung

    Wer es nachhaltig übernimmt, gegen Entgelt Ankündigungen vorzunehmen, zu verbreiten, zu versenden oder zu verteilen, hat dies binnen einer Woche ab Tätigkeitsbeginn bei der Gemeinde, in und für deren Gebiet diese Tätigkeit entfaltet werden soll, anzuzeigen. Er hat die Ankündigungssteuer für jeden Monat selbst zu berechnen, bis 15. des Folgemonats eine Erklärung über die Ankündigungssteuer bei der Gemeinde einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten. Die Erklärung hat jedenfalls das im Bemessungszeitraum vereinnahmte Entgelt zu enthalten.
  7. Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen

    7.1. Unternehmer im Sinne des Pkt. 6 sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die vorgenommenen Ankündigungen, das hiefür vereinnahmte Entgelt und die hierauf entfallenden Abgabenbeträge zuverlässig ersichtlich sein müssen.
    7.2. Die Aufzeichnungen samt den dazugehörigen Belegen sind unbeschadet weitergehender Bestimmungen anderer Gesetze mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, auf das sich die letzte Eintragung bezieht.
  8. Vereinbarungen über die Abgabe

    8.1. Die Abgabenbehörde kann mit dem Steuerschuldner Vereinbarungen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen, die Höhe und die Form der Entrichtung der Steuer, den Eintritt der Fälligkeit und die Führung von Aufzeichnungen abschließen, soweit dadurch die Erhebung der Steuer vereinfacht wird und keine wesentlichen Auswirkungen auf die Höhe und die Entrichtung der Steuer zu erwarten sind.
    8.2. Entstehen mit dem Steuerschuldner Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt solcher Vereinbarungen, so hat die Abgabenbehörde darüber mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
    8.3. Vereinbarungen können von der Abgabenbehörde und vom Steuerschuldner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.
  9. Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

 

Der Bürgermeister

Helmut Wiesenegg

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