Erhebung eines Erschließungsbeitrages und einer Ausgleichsabgabe

01.01.2023

Verordnung
über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages und einer Ausgleichsabgabe

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Reutte hat mit Beschluss vom 15.12.2022 aufgrund § 3 und § 7 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011 – TVAG 2011, LGBl. Nr. 58/2011, in der Fassung LGBl. Nr. 173/2021, folgende Verordnung erlassen:

§ 1
 Erschließungsbeitrag

Die Marktgemeinde Reutte erhebt einen Erschließungsbeitrag und setzt den Erschließungsbeitragssatz einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet mit 7 v. H. des für die Marktgemeinde Reutte von der Tiroler  Landesregierung durch Verordnung vom 16.12.2014, LGBl. Nr. 184/2014, in der Fassung LGBl. Nr. 162/2021, festgelegten Erschließungsfaktors fest.

§ 2
 Ausgleichsabgabe

Die Marktgemeinde Reutte erhebt gemäß § 3 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011 – TVAG 2011, LGBl. Nr. 58/2011, in der Fassung LGBl. Nr. 173/2021, eine Ausgleichsabgabe.

§ 3
 Verfahrensbestimmungen

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO in Verbindung mit dem Tiroler Abgabengesetz – TAbgG, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4
 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags und einer Ausgleichsabgabe vom 15.12.2016 außer Kraft.

Reutte, am 15.12.2022

Für den Gemeinderat
Mag. (FH) Mag. Günter Salchner
Der Bürgermeister

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