Fassadenförderung

Für weitere Information bzw. bei Fragen zur Förderung wenden Sie sich gerne an die Bauabteilung.

Die Stadtgemeinde Reutte gewährt für die Renovierung der Fassade von Wohn- und Geschäftsobjekten eine Förderung nach Maßgabe folgender Richtlinien. Den Link zum Ansuchen finden Sie am Seitenende.


R I C H T L I N I E N

für die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen der Fassadenrenovierung gem. Beschluss des Gemeinderates vom 30.07.1993 idF vom 26.07.2001.

Die Stadtgemeinde Reutte gewährt für die Renovierung der Fassade von Wohn- und Geschäftsobjekten eine Förderung nach Maßgabe folgender Richtlinien:

  1. Die Höhe der Förderung für die Renovierung der Fassade beträgt:
    a) für Objekte, welche unter Denkmalschutz stehen oder in der Schutzzone liegen, je angefangene 50  Fassadenfläche € 275,79
    b) für Objekte, welche außerhalb der Schutzzone liegen, je angefangene 50 Fassadenfläche € 137,89.
  2. Eine Förderung kommt nur dann in Betracht, wenn zumindest bei zwei Gebäudeseiten eine Fassadenrenovierung durchgeführt wird. Ausgenommen hievon sind Gebäude, welche unter Denkmalschutz stehen oder in der Schutzzone liegen.
  3. Der Antrag auf Gewährung der Förderung ist vor Inangriffnahme der Arbeiten beim Stadtamt Reutte einzubringen. Einer Antragstellung nach Abschluß der Arbeiten, längstens jedoch innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Renovierungsarbeiten an der Fassade, kann in Ausnahmefällen durch den Gemeindevorstand zugestimmt werden, wenn bei der Ausführung allen Festlegungen und Vorgaben der Stadtgemeinde Reutte entsprochen wurde. 
  4. Bei Objekten, welche unter Denkmalschutz stehen oder in der Schutzzone liegen, darf mit den Renovierungsarbeiten erst nach Befassung des Sachverständigenbeirates nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz bzw. nach Abstimmung der Arbeiten mit dem Bundesdenkmalamt begonnen werden. Der Förderungswerber hat sich bei Gestaltung und Farbgebung an die Festlegungen des Sachverständigenbeirates bzw. des Bundesdenkmalamtes zu halten.
  5. Bei Objekten, welche außerhalb der Schutzzone liegen, behält sich die Stadtgemeinde Reutte ein Mitspracherecht bei der Farbgebung vor.
  6. Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Förderungswerber den Festlegungen des Sachverständigenbeirates bzw. der Stadtgemeinde Reutte in vollem Umfang entspricht.
  7. Die Renovierungsarbeiten sind innerhalb von 3 Monaten nach dem vom Förderungswerber im Antrag bekanntzugebenden Renovierungsbeginn abzuschließen.
  8. Der Förderungsbetrag wird nach Abschluss der Renovierungsarbeiten ausbezahlt.
  9. Die Förderung für die Renovierung eines Objektes kann innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Ausgenommen hievon sind Renovierungsarbeiten aufgrund besonderer Ereignisse (z.B. Brand). Erstmals kann eine Förderung zehn Jahre nach Fertigstellung eines Objektes bzw. nach dessen Bezug in Anspruch genommen werden.
  10. Die Höhe der Förderung nach Zi. 1 wird alle zwei Jahre im Ausmaß der in diesem Zeitraum erfolgten Veränderung des Baupreisindexes – und zwar jeweils des Monats Jänner – angepasst. Eine erstmalige Anpassung erfolgte im Jahre 1995.

Diese Richtlinien traten mit 01.07.1993 in Kraft (letzte Anpassung: 01.01.2023).

Reutte, im August 2024

Der Bürgermeister
Mag. (FH) Mag. Günter Salchner


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Fassadenförderung | Richtlinien (115 KB) - .PDF

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