Friedhofsordnung

16.12.2010

FRIEDHOFSVERBAND
PFARREN REUTTE UND BREITENWANG

Die Verbandsversammlung des Friedhofsverbandes Pfarren Reutte und Breitenwang, bestehend aus der Marktgemeinde Reutte, der Gemeinde Breitenwang, der Gemeinde Ehenbichl sowie der Gemeinde Pflach, hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes und des Leichen- und Bestattungswesens (Gemeindesanitätsdienstgesetz), LGBl. Nr. 33/1952 in der geltenden Fassung sowie gemäß § 18 der Tiroler Gemeindeordnung (TGO), LGBl. Nr. 36/2001 in der geltenden Fassung, nachstehende Friedhofsordnung erlassen:


I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 – Geltungsbereich, Friedhofsverwaltung

  1. Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof in Reutte am Kapellenbichl und den Friedhof in Breitenwang - alter und neuer Friedhofsteil (in Folge kurz Friedhof).
  2. Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Friedhofsverwaltung des Friedhofsverbandes Pfarren Reutte und Breitenwang (in Folge kurz Friedhofsverwaltung).
    Die Friedhofsverwaltung hat jeweils einen Plan mit sämtlichen Grabstellen und ein Verzeichnis (Grabkarteikarten) aller im Friedhof Beerdigten mit Geburts-, Sterbe-, Beerdigungsdaten sowie über den Grabplatz, Art der Beisetzung und alle hinsichtlich des Benützungsrechts relevanten Daten zu führen.
  3. Dem Friedhof in Breitenwang (alter Friedhofsteil) kommt durch die jahrzehntelange kommunale Führung die volle Eigenschaft eines kommunalen Friedhofes zu.


§ 2 – Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind ständig geöffnet. Die Friedhofsverwaltung kann jedoch die Öffnungszeiten für alle Friedhöfe oder auch nur einen Friedhof einschränken. Solche eingeschränkten Öffnungszeiten sind bei den Eingängen des jeweiligen Friedhofes entsprechend kundzumachen.


§ 3 – Ordnungsvorschriften

  1. Auf dem Friedhof ist alles zu unterlassen, was dem Ernst, der Pietät, der Würde und der widmungsgemäßen Benützung des Ortes widerspricht.
  2. Innerhalb eines Friedhofes ist insbesondere untersagt:
    a) Das Einstellen von Fahrrädern, sowie das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwägen, friedhofseigene Fahrzeuge, Behindertenfahrzeuge und Fahrzeuge für gewerbliche Arbeiten)
    b) das Mitbringen von Tieren (ausgenommen Blindenhunde)
    c) das Rauchen
    d) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste
    e) das Ablegen von Abfällen, außer an den hiefür bestimmten Plätzen
    f) das Spielen von Unterhaltungsmusik
  3. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  4. Den Anweisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.


§ 4 – Vornahme gewerblicher Arbeiten

Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung und nur an Werktagen durchgeführt werden.


II. GRABSTÄTTEN


§ 5 – Einteilung der Grabstätten

Die Grabstätten werden vom Friedhofsverband entsprechend den Strukturplänen eingeteilt in:

  1. Erdgräber:
    a) Reihengräber (liegen in einem Grabfeld und grenzen weder mit ihrer Vorderfront noch mit ihrer Seitenfront an einen Friedhofsweg)
    b) Randgräber (liegen in einem Grabfeld und grenzen entweder mit ihrer Vorderfront oder mit einer Seitenfront an einen Friedhofsweg)
    c) Familiengräber (zu Familiengräbern dürfen in Hinkunft nicht mehr als 3 nebeneinander liegende Einzelgräber vereinigt werden)
    d) Mauergräber (liegen entlang der Friedhofsmauer)
    e) Arkadengräber und Grüfte (Die Neuanlegung von Arkadengräbern oder Grüften bedarf einer besonderen Bewilligung der Friedhofsverwaltung)
    f) Kindergräber (werden in Hinkunft nicht mehr neu vergeben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehenden Kindergräber können jedoch verlängert werden)
    g) Urnenerdgräber (werden im Friedhof Breitenwang – alter Friedhofsteil – im Grabfeld bei den früheren Kindergräbern angelegt. Im Friedhof am Kapellenbichl in Reutte werden hierfür eigene Grabfelder ausgewiesen)
  2. Urnennischen:
    Urnennischen sind in den Friedhofsmauern integriert. Eine Urnennische ist zur Beisetzung von bis zu 4 Urnen (mit Überurne) mit der Asche Verstorbener bestimmt.

    Bei Erdgräbern wird die Grundfläche und bei den Urnennischen werden die baulichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt.


§ 6 – Ausmaße der Grabplätze

Friedhof Breitenwangim neuen Friedhofim alten Friedhof
a) Reihen- und RandgräberBreite1,30 m0,90 m

Länge2,20 m1,20 m

Abstand-0,10 m




b) MauergräberBreite2,00 m2,00 m

Länge2,40 m2,20 m

Abstand-0,20 m




c) KindergräberBreite-0,50 m

Länge-1,00 m

Abstand-0,30 m




d) UrnengräberBreite-0,60 m

Länge-0,80 m

Abstand-0,60 m


Friedhof Reutte
a) Reihen- und RandgräberBreite1,00 m

Länge1,50 m

AbstandAuf Grund der konischen Gestaltung der Grabfelder gelten unterschiedliche Abstände (bestmögliche Ausschöpfung der Grabplätze).



b) UrnenerdgräberBreite0,80 m

Länge0,80 m

AbstandAuf Grund der konischen Gestaltung der Grabfelder gelten unterschiedliche Abstände (bestmögliche Ausschöpfung der Grabplätze - Richtwert: 0,20 m).

Sowohl im Friedhof Reutte als auch im Friedhof Breitenwang können die angeführten Grabmaße nur insoweit in Anspruch genommen werden, als der notwendige Platz tatsächlich vorhanden ist.
Geringe Abweichungen von den angeführten Ausmaßen der Grabstätten sind daher möglich.


§ 7 – Erwerb und Umfang des Benützungsrechts

  1. Die Zuweisung einer Grabstätte erfolgt ausschließlich an eine natürliche oder juristische Person im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung. Auf die Zuweisung einer bestimmten Grabstätte besteht kein Anspruch. Das Benützungsrecht an einer Grabstätte wird mit Bezahlung des hiefür vorgesehenen Tarifes für den Grabplatz bzw. der Grabplatzverlängerung erworben. 
  2. Das Benützungsrecht ist unteilbar und kann nur von einer Person ausgeübt werden.
  3. Das Benützungsrecht an einer Grabstätte umfasst das Recht
    a) in der Grabstätte die zulässige Anzahl von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen beisetzen zu lassen.

    Beigesetzt werden können in einer Grabstätte, welche einer natürlichen Person zugewiesen wurde, der verstorbene Benützungsberechtigte und dessen Ehegatte (Lebensgefährte), seine Verwandten (einschließlich Wahlkinder) sowie Verschwägerte. In einer Grabstätte, welche einer juristischen Person zugewiesen wurde, können deren Mitglieder und Bedienstete beigesetzt werden. Die Beisetzung anderer Personen mit einem besonderen Naheverhältnis zum Benützungsberechtigten bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

    b) die Grabstätte gärtnerisch auszuschmücken.
    c) mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung ein Grabdenkmal aufzustellen bzw. die Gestaltung der Urnennische.


§ 8 – Dauer des Benützungsrechts

  1. Die Dauer des Benützungsrechts beträgt bei dessen erstmaliger Einräumung und bei jeder weiteren Verlängerung für
    a) Erdgräber (ausgenommen Mauergräber) - 10 Jahre
    b) Urnennischen - 10 Jahre
    c) Mauergräber im neuen Friedhofsteil (Friedhof Breitenwang) - 20 Jahre
    d) Mauergräber im alten Friedhofsteil (Friedhof Breitenwang) – siehe § 9 Sonderbestimmungen für Mauergräber
  2. Das Benützungsrecht kann gegen Bezahlung des in der Tarifordnung festgesetzten Entgeltes für die jeweilige Grablaufzeit verlängert werden. Hiezu bedarf es eines Antrages des Benützungsberechtigten (einem solchen Antrag ist auch die fristgerechte Einzahlung der Grabplatzverlängerungsvorschreibung gleichzuhalten).
    Die Berechtigten werden darauf hingewiesen, jede Änderung ihrer Wohnanschrift bzw. Änderung eines Benützungsberechtigten der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
  3. Bei Familiengräbern mit verschiedener Laufzeit kann das Entgelt der Grabplatzverlängerung anteilmäßig verrechnet werden, wenn damit ein einheitlicher Verrechnungstermin für das gesamte Familiengrab erzielt werden kann.


§ 9 – Sonderbestimmungen für Mauergräber im alten Friedhof Breitenwang

Für die im alten Friedhof (Gp. 63/2 und 63/1 Breitenwang) auf unbestimmte Zeit erworbenen Mauergräber gilt die bei der seinerzeitigen Erwerbung bestehende Bestimmung weiter. Bei Neuerwerbung eines Mauergrabes im alten Friedhof (Mauergräber 1 – 40) werden diese den Mauergräbern im neuen Friedhofsteil gleichgestellt (gem. § 33 Abs. 3 des Gemeindesanitätsdienst-gesetzes dürfen in einer neu erlassenen Friedhofsordnung Benützungsrechte an Grabstätten nicht mehr auf unbegrenzte Zeit eingeräumt werden).


§ 10 – Übergang des Benützungsrechts

  1. Das Benützungsrecht an einer Grabstätte ist unter Lebenden eingeschränkt übertragbar und zwar nur in Form eines schriftlichen Verzichts zugunsten des Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie (einschließlich eines Wahlkindes) oder eines Geschwisters sowie zugunsten anderer Personen mit einem besonderen Naheverhältnis zum Benützungsberechtigten. Die Änderung der benützungsberechtigten Person bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  2. Nach dem Tode des Benützungsberechtigten geht das Benützungsrecht über Antrag auf jene Person über, die den Sterbefall anzeigt und erklärt, dass der Ehepartner, die Verwandten in gerader Linie (einschließlich die Wahlkinder) und Geschwister des bisherigen Benützungsberechtigten mit der Übernahme durch seine Person einverstanden sind.
  3. Kommt eine Nachfolge im Benützungsrecht auf diese Weise nicht zustande oder erhebt ein anderer Angehöriger des verstorbenen Benützungsberechtigten innerhalb von 3 Monaten nach dessen Ableben gegen eine Übernahme nach Absatz 2 Einspruch, geht das Benützungsrecht der Reihe nach an folgende Personen über
    a) auf die in einer letztwilligen Verfügung genannte Person,
    b) auf die im Verlassenschaftsverfahren als benützungsberechtigte namhaft gemachte Person,
    c) wird keine Person namhaft gemacht, haben die Erben einvernehmlich einen Benützungsberechtigten zu benennen,
    d) kommt ein solches Einverständnis nicht zustande, so tritt in das Benützungsrecht der dem Grade nach nächste Verwandte ein. Bei gleich nahen Verwandten gebührt der Vorrang jenem mit dem höheren Alter,
    e) schlägt die auf diese Weise bestimmte Person das Nachfolgerecht aus, so kann der jeweils Nächstberufene eintreten.
  4. Der neue Benützungsberechtigte kann den Ehepartner oder Lebensgefährten des verstorbenen Benützungsberechtigten, mit dem dieser sich bis zum Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder Lebensgemeinschaft befand, von der Beisetzung in der betreffenden Grabstätte nicht ausschließen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein entsprechender Grabplatz frei ist.


§ 11 – Erlöschen des Benützungsrechts

  1. Das Benützungsrecht an einer Grabstätte erlischt
    a) mit Ablauf des Zeitraums, für den eine Grabstätte bezahlt wurde, sofern keine Verlängerung beantragt (§ 8 Abs. 2) oder ein Rechtsnachfolger (§ 10) bei der Friedhofsverwaltung bekanntgegeben wird.
    b) durch Auflassung des Benützungsberechtigten, sofern zugesichert wird, dass keine weiteren Angehörigen Anspruch auf die aufzulassende Grabstätte erheben werden.
    c) wenn der Benützungsberechtigte trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb von 3 Monaten seiner Pflicht, die Grabstätte entsprechend instand zu halten, nachkommt.
    d) wenn trotz Rückstandsausweis die fälligen Entgelte nicht eingetrieben werden können.
    e) durch Auflassung des Friedhofes.
    Wird der Friedhof oder ein Teil des Friedhofes geschlossen, erlöschen alle Benützungsrechte. Gegen eine derartige Maßnahme können aus dem Recht der Benützung einer Grabstätte keine Einwände erhoben und keinerlei Entschädigungsforderungen oder sonstige Ansprüche abgeleitet werden. In diesem Falle darf innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren keine allgemeine Ausgrabung vorgenommen werden, ebenso darf der Friedhof innerhalb dieses Zeitraumes keiner anderen Bestimmung zugeführt werden (§ 41 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. 33/1952 in der geltendenen Fassung).
  2. Das Benützungsrecht erlischt in allen Fällen ohne jeden Anspruch auf Ersatz oder Rückvergütung bereits bezahlter Entgelte.
  3. Die Friedhofsverwaltung kann nach Erlöschen des Benützungsrechts gemäß Abs. 1 lit. a – d dem Benützungsberechtigten die Entfernung der Grabeinrichtung unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so kann die gesamte Grabanlage ohne Entschädigung zugunsten des Friedhofsverbandes für verfallen erklärt werden.
  4. Nach Erlöschen des Benützungsrechts kann die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der gesetzlichen Ruhefristen über die Grabstätte frei verfügen.


III. Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten


§ 12 – Ausgestaltung von Grabstätten

  1. Jede Grabstätte (ausgenommen Urnennische) ist binnen 12 Monaten mit einem Grabdenkmal und einer Einfassung nach den vorgeschriebenen Abmaßen zu versehen.
  2. Die Herstellung der Grabdenkmäler und deren Erhaltung ist Sache des Benützungsberechtigten. 
  3. Grabeinfassungen im neuen Friedhofsteil im Friedhof Breitenwang werden durch den Friedhofsverband erstellt. Der Aufwand hiefür wird dem Benützungsberechtigten zum Selbstkostenpreis beim erstmaligen Erwerb der Grabstätte verrechnet.
  4. Die Herstellung von Fundamenten für Grabdenkmäler sind vom Benützungsberechtigten zu veranlassen (Im Friedhof am Kapellenbichl in Reutte sind bei den Grabfeldern mit Erdgräbern zum Teil Streifenfundamente vorhanden, welche dem Benützungsberechtigten aliquot verrechnet werden). 
  5. Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Friedhofsanlage sind zur Abdeckung der Urnennischen die vom Friedhofsverband vorgesehenen Abdeckplatten zu verwenden, auf denen der Familien- und Vorname, die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen in üblicher Größe und Ausführung angeführt werden können.
  6. Die Anbringung von Devotionalien an, neben oder über den Urnennischenplatten ist nicht gestattet. Die Anbringung oder Aufstellung einer Laterne und/oder einer Blumenhalterung vor der Urnennische ist nur dann zulässig, wenn eine bauliche Vorrichtung (Mauervorsprung) vorhanden ist und keine wie immer geartete Beeinträchtigung der Nachbarnischen oder des Charakters der betreffenden Urnennischenanlage besteht.


§ 13 – Bewilligungspflichtige Gestaltungsmaßnahmen

  1. Grabdenkmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen zu errichten oder zu verändern, ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. 
  2. Eine Genehmigung ist rechtzeitig, d.h. vor Beginn der Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. Dem Antrag sind prüfbare Darstellungen der Grabanlage beizugeben. 
  3. Dem Ansuchen um Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmales, einer Einfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage sind als Beilagen eine maßstabsgetreue Zeichnung (in dreifacher Ausfertigung), Fotos oder Prospekte sowie eine Beschreibung, aus der alle Angaben über Material, Form, Farbe und Ausmaße der Anlage zu entnehmen sind, anzuschließen.
  4. Die Genehmigung zum Aufstellen kann versagt werden, wenn das Grabdenkmal usw. nicht den Vorschriften der Friedhofsordnung entsprechen. Dies gilt auch für die Wiederverwendung alter Grabdenkmale.
  5. Die beabsichtigten Maßnahmen sind insbesondere zu versagen, wenn diese der Würde und dem Ernst des Friedhofes widersprechen, das Friedhofsbild beeinträchtigen, sich nicht in die Friedhofsanlage harmonisch einfügen würden und mit den Ausmaßen der Grabstätten nicht in Einklang zu bringen wären.
  6. Ohne Genehmigung aufgestellte oder in Abweichung von dem genehmigten Entwurf ausgeführte Maßnahmen, sind vom Benützungsberechtigten über Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung innerhalb angemessener Frist zu entfernen. Bei nicht genehmigten Abänderungen kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufgetragen und gleichzeitig die kostenpflichtige Ersatzvornahme angedroht werden.
  7. Sachen die im Wege der Ersatzvornahme entfernt werden müssen, sind ohne jeden Anspruch auf Ersatz zugunsten des Friedhofsverbandes für verfallen zu erklären, wenn der Benützungsberechtigten diese trotz Aufforderung nicht binnen Jahresfrist abholt.


§ 14 – Gestaltungsvorschriften für Grabdenkmäler

  1. Die Grabdenkmäler dürfen grundsätzlich nur in ortsüblicher Form und aus ortsüblichen Materialien (Marmor, Natur- oder Kunststein, Grabkreuze aus Holz oder Metall) erstellt werden.
  2. Die Höhe des Grabdenkmales bei Erdgräbern wird beschränkt
    a) bei Steindenkmälern auf 1.30 m (einschließlich Sockel),
    b) bei Holz- und Metallkreuzen auf 2.00 m (einschließlich Sockel)
    2.1. Die Höhe des Grabdenkmales bei Urnenerdgräbern wird beschränkt
    a) bei Steindenkmälern auf 1.00 m (einschließlich Sockel),
    b) bei Holz- und Metallkreuzen (einschließlich Sockel) sowie Ornamente und Ranken auf 1.30 m
  3. Bei Steindenkmälern wird die Aufstellung ohne Sockel empfohlen.
  4. Höhenabweichungen werden nur dann genehmigt, wenn es die Proportion des Grabdenkmales (Familiengräber) erfordert und sich dieses nach oben entsprechend verjüngt.
  5. Bei Mauergräbern dürfen Denkmale nicht in die Mauer eingenischt werden oder den unteren Rand der Abdeckung der Friedhofsmauer übersteigen. Mauerdurchbrüche sind untersagt.
  6. Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 - 5 kann der Verbandsobmann in begründeten Ausnahmefällen zulassen.
  7. Firmenbezeichnungen dürfen nur seitlich unten oder rückwärts am Grabdenkmalen in unauffälliger Weise angebracht werden.


§ 15 – Bepflanzung der Gräber

  1. Die gärtnerische Gesamtgestaltung des Friedhofes sowie die Gestaltung und Instandhaltung der Flächen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsverband.
  2. Alle Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach erfolgter Beisetzung in einer der Würde des Friedhofes entsprechenden Weise gärtnerisch anzulegen und zu pflegen.
  3. Die Bepflanzung von Grabstätten darf nur innerhalb deren Einfassung erfolgen. Benachbarte Gräber dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden.
  4. Laub- und Nadelgehölze, die eine natürliche Wuchshöhe von 70 cm überschreiten, sind nicht zugelassen. Das Pflanzen von Bäumen ist verboten.
  5. Verwelkte Blumen und Kränze sind zu entfernen und an den vom Friedhofsverband bestimmten Platz (Grünschnitt) abzulegen.
    Sind die Blumen, Kränze usw. nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb von acht Tagen beseitigt, so werden sie durch den Friedhofswärter entsorgt. Die Friedhofsverwaltung kann den dafür aufgebrachten Arbeitsaufwand dem Benützungsberechtigten in Rechnung stellen.
  6. Gefäße, Konservenbüchsen und dgl. die zur Aufnahme von Blumen zweckentfremdet wurden, dürfen nicht aufgestellt werden.
  7. Führen bereits erfolgte Anpflanzungen zu einer Beeinträchtigung der Nachbargräber oder des Gesamtbildes des Friedhofes bzw. werden allfällige Graböffnungen hiedurch behindert, so hat die Friedhofsverwaltung die Entfernung der Anpflanzungen anzuordnen.


§ 16 – Instandhaltungspflicht

  1. Der Benützungsberechtigte ist zur Instandhaltung und Pflege der Grabanlage verpflichtet und muss diese stets in einem ordnungsgemäßen, sicheren und würdigen Zustand halten.
  2. Insbesondere muss die Standfestigkeit der Grabdenkmäler dauernd gewährleistet sein.
  3. Unter Androhung der Aufkündigung des Benützungsrechts seitens der Friedhofverwaltung gem. § 11 Abs. 1 lit. c) dieser Verordnung ist der betroffene Benützungsberechtigte aufzufordern, seiner  Instandhaltungspflicht innerhalb von 3 Monaten nachzukommen.
  4. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Benützungsberechtigten ohne vorherige Ankündigung Sicherungsmaßnahmen, wie das Umlegen von Grabdenkmälern, treffen.
  5. Bei Setzung des Grabdenkmales oder der Grabeinfassung trifft die Verpflichtung zur Instandsetzung den Benützungsberechtigten der betroffenen Grabstätte. Dies gilt auch bei Setzung im Zuge von Graböffnungen bei Nachbargräbern.


§ 17 – Haftung

  1. Der Friedhofsverband übernimmt keine Haftung für unsachgemäß aufgestellte Grabdenkmäler oder für Schäden, die Teile dieser Grabdenkmäler verursachen. Ebenso ist die Haftung für Beeinträchtigungen ausgeschlossen, die durch Maßnahmen an Nachbargräbern verursacht werden.
  2. Der Friedhofsverband übernimmt keine Haftung für Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl von Grabdenkmälern, Zubehör oder Gräberschmuck.


§ 18 – Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Wenn die Wohnadresse oder die Person des Benützungsberechtigten unbekannt ist, hat die Zustellung von Schriftstücken mittels Bekanntmachung an der Friedhofsanschlagtafel für die Dauer eines Monates zu erfolgen.


IV. SANITÄTSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN UND BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN


§ 19 – Beisetzungzeit

  1. Gemäß § 30 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 des Gemeindesantiätsdienstgesetzes, LGBL. 33/1952 in der geltenden Fassung darf keine Leiche ohne vorausgegangene Totenbeschau und in der Regel nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach eingetretenem Tode beerdigt werden, wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Gründen eine Verzögerung oder Beschleunigung der Beerdigung notwendig ist.
  2. Gemäß § 32 Abs. 3 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBL. 33/1952 in der geltenden Fassung ist die Beerdigungszeit vom Totenbeschauer unter Rücksichtnahme auf die örtlichen Gepflogenheiten festzusetzen. Eine Hinausschiebung der Beerdigung um mehr als 24 Stunden aus Privatrücksichten kann die Gemeinde des Sterbeortes im Einvernehmen mit dem Totenbeschauer bewilligen.


§ 20 – Beisetzungsrecht

  1. Der Friedhof dient zur Beisetzung aller Leichen, Leichenteile oder Aschenurnen von Personen,
    a) die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in einer der verbandsangehörigen Gemeinden hatten bzw. dort aufgefunden wurden, wenn diese nicht zur Bestattung in eine andere Gemeinde überführt werden.
    b) deren Angehörige in einer der verbandsangehörigen Gemeinden ihren Wohnsitz oder im Friedhof eine Grabstätte haben.
    c) denen ein Benützungsrecht an oder in einer Grabstätte zustand.
  2. Für die Beisetzung sonstiger Verstorbener bedarf es unter Bedachtnahme auf die Anzahl der frei verfügbaren Grabplätze einer besonderen Bewilligung seitens der Friedhofsverwaltung.
  3. Die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes, auch in Grüften ist gemäß § 33 Abs. 2 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. 33/1952 in der geltenden Fassung nicht zulässig. In besonders begründeten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde hievon eine Ausnahme gestatten.
  4. Jede Beisetzung ist von einem Bestattungsunternehmen schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
  5. Eine Beisetzung wird von der Friedhofsverwaltung genehmigt, wenn nachfolgende Voraussetzungen gegeben sind
    a) die nach dem Personenstandsgesetz erforderlichen Mitteilungen bzw. Personenstandsurkunden (Sterbeurkunden) beigebracht werden.
    b) ein Beisetzungsrecht an einer Grabstätte besteht.
    c) ein Benützungsrecht an einer Grabstätte besteht oder die Zustimmungserklärung des Benützungsberechtigten nachgewiesen wird.
    d) in der betreffenden Grabstätte ein Grabplatz frei ist.
  6. Stellt die Verweigerung der Zustimmung durch den Benützungsberechtigten einen besonderen Härtefall dar, so kann die Friedhofsverwaltung die Beisetzungsbewilligung auch ohne diese Zustimmung ausstellen. Hierbei ist insbesondere der Grad der Verwandtschaft des Verstorbenen zum Benützungsberechtigten sowie die Zahl der in der Grabstätte frei verfügbaren Grabplätze zu berücksichtigen. Ein Grabplatz ist auf jeden Fall dem Benützungsberechtigten zu behalten. 
  7. Kann die Zustimmung des Benützungsberechtigten nur glaubhaft gemacht werden, so erfolgt die Beisetzung auf Gefahr und Kosten desjenigen, der die Beisetzung beim Bestattungsunternehmen veranlasst hat. Dieser hat auch die Kosten für eine allenfalls notwendige Umlegung zu tragen. 
  8. Wird eine Beisetzung mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 dieser Verordnung seitens der Friedhofsverwaltung nicht bewilligt, so ist die Leiche in der Leichenhalle abzustellen (die Urne in Verwahrung zu nehmen). Ergeben sich die nötigen Voraussetzungen nicht binnen der Beerdigungsfrist gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Verordnung, so ist die Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung in einer von ihr bestimmten Grabstätte auf Kosten der Verlassenschaft bzw. Erben des Verstorbenen durchzuführen. 
  9. Leichen, die von niemanden in Anspruch genommen werden, sind, wenn nicht die Voraussetzungen für eine gerichtliche Leichenbeschau vorliegen, dem Anatomischen Institut der Universität Innsbruck zu übergeben, welches die Kosten der Bergung und Überführung zu tragen hat (§ 30 Abs. 4 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBL. 33/1952 in der geltenden Fassung).


§ 21 – Särge und Urnen

Eine Leiche darf nur in einem verschlossenen und dichten Holz- oder Metallsarg, die Asche eines Verstorbenen nur in einer geschlossenen Urne zur Beisetzung überbracht werden.


§ 22 – Aufbahrungsort

Verstorbene sind nach Maßgabe sanitätspolizeilicher Vorschriften in der Leichenhalle aufzubahren. Die Zulässigkeit einer Aufbahrung in der Leichenhalle ist vom Totenbeschauer festzustellen. Die Aufbahrung hat in einem verschlossenen Sarg zu erfolgen.


§ 23 – Durchführung der Beisetzung

  1. Jede Beisetzung ist vom Bestattungsunternehmen durchzuführen und hat in würdiger Form zu erfolgen. Zur Beisetzung zählen Verabschiedung, Kondukt und Einsegnung. 
  2. Der Friedhofsverwaltung obliegt die Öffnung und Schließung der betroffenen Grabstätten zur Be- oder Enterdigungen von Leichen bzw. zur Beisetzung oder Entnahme von Urnen. Zur Durchführung von Graböffnungen bzw. Beisetzungen dürfen angrenzende Grabstätten zur Aufstellung eines Grabaushubcontainers, welcher zur Zwischendeponierung des ausgehobenen Erdmaterials dient, in Anspruch genommen werden und falls erforderlich, von Kränzen und Buketts abgedeckt werden.
  3. Gesetzlich anerkannte Kirchen-, Religions- und Bekenntnisgemeinschaften haben das Recht, an den Beisetzungsfeierlichkeiten durch geeignete Organe mitzuwirken. Andere Religionsgemeinschaften sind von den Feierlichkeiten auszuschließen, wenn ihre religiösen Übungen mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar sind.


§ 24 – Ausführung der Grabstätten (GemSanVO § 1 Abs. 1 und 3)

  1. Die Tiefe der Gräber hat bis zur Grabsohle mindestens 1,80 m, der Abstand der einzelnen Grabstellen voneinander mindestens 0,30 m zu betragen. Jedoch kann hieraus kein Rechtsanspruch auf Herstellung eines Trennstreifens zwischen zwei Gräbern an der Graboberfläche abgeleitet werden.
  2. Grabstätten können mit Genehmigung des Friedhofseigentümers auch als Grüfte ausgemauert und allenfalls überbaut werden. Die einzelnen Gruftnischen können sowohl nebeneinander als auch übereinander angelegt werden, doch darf die Tiefe der Grüfte nicht bedeutend größer sein als die gewöhnlichen Erdgräber und muss die Decke der obersten Gruftnische mindestens 0,50 m unter der Erdhöhe liegen.
  3. Aschenreste sind in verschlossenen Behältnissen beizusetzen; dies kann sowohl in Erdgräbern in einer Tiefe von mindestens 0,50 m als auch in eigenen Urnenstätten (Urnennischen) erfolgen.


§ 25 – Ruhefrist (GemSanVO § 1 Abs. 2)

  1. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt mindestens 10 Jahre. Vor Ablauf dieser Zeit kann eine neuerliche Belegung eines Grabes nur erfolgen, wenn der früher beigesetzte Sarg mindestens in einer Tiefe von 2,20 m eingestellt worden war (Tieferlegung). Ansonsten ist die zuerst beigesetzte Leiche zu exhumieren und tiefer zu legen. 
  2. Auf Tieferlegungen ist bereits zum Zeitpunkt der Beisetzung des ersten Leichnams Bedacht zu nehmen, da andernfalls eine Tieferlegung während der zehnjährigen Ruhefrist nur im Wege einer Exhumierung erfolgen kann. 
  3. Gruftnischen dürfen, wenn die Leiche in einem Metallsarg beigesetzt wurde, nicht vor Ablauf von 50 Jahren eröffnet bzw. nachbelegt werden. Bei Verwendung eines Holzsarges verringert sich dieser Zeitraum auf 25 Jahre.


§ 26 – Ausgrabung (Exhumierung)

Jede Ausgrabung (Exhumierung) bedarf einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Exhumierungen dürfen nur von Leichenbestattungsunternehmungen durchgeführt werden (§ 46 Abs. 1 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBL. 33/1952 in der geltenden Fassung).


§ 27 – Eigener Wirkungsbereich

Die Vollziehung dieser Friedhofsordnung erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des Gemeinde-sanitätsdienstgesetzes, LGBL. 33/1952 in der geltenden Fassung in Ausübung des eigenen Wirkungsbereiches.


VIII. Strafbestimmungen:

§ 28)

Soweit Übertretungen dieser Friedhofsordnung, Übertretungen der ortpolizeilichen Ordnungs-vorschriften sind, werden sie vom Verbandsobmann nach § 18 Abs. 2 der Tiroler Gemeinde-ordnung 2001 (TGO) mit Geldstrafen bis zu € 1.820,00 geahndet.

Im übrigen gelten Übertretungen dieser Friedhofsordnung als Verwaltungsübertretungen gemäß § 50 des Gesetzes über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des Rettungswesens, in der jeweils geltenden Fassung und werden nach den dort festgelegten Strafsätzen geahndet.


IX. Schlussbestimmungen:

§ 29)

Diese Friedhofsordnung tritt mit 01. April 2011 in Kraft.

Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung wird die Friedhofsordnung des Friedhofsverbandes Pfarren Reutte und Breitenwang vom 04. Oktober 2004 aufgehoben. 

Reutte, 01. April 2011

Für den Friedhofsverband Pfarren Reutte und Breitenwang:

Der Verbandsobmann:

Bürgermeister Alois Oberer

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