Gebietszonen Verordnung

03.01.2023

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Reutte vom 15.12.2022, mit welcher Gebiete (Zonen) und Personenkreise, betreffend die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs.4 und Abs.4a StVO 1960 bestimmt werden.

Auf Grund der §§ 43 Abs. 2 a Z 1 und 2 und 94 d Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. Nr. 122/2022, wird verordnet:

§ 1

Gemäß § 43 Abs. 2 a Z 1 StVO 1960 werden folgende Gebiete (Zonen) festgesetzt, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 beantragen können:

  1. Die ZONE 1 umfasst alle nachangeführten Gebäude, soweit es sich um Gebäude entlang von Gemeindestraßen handelt:
    • Schulstraße 2 bis 4
    • Klosterweg bis Kreuzung Kleinfeldweg
    • Südtiroler Straße 1 bis 4
    • „Sax-Parkplatz“ - Areal

  2. Die ZONE 2 umfasst alle nachangeführten Gebäude, soweit es sich um Gebäude entlang von Gemeindestraßen handelt:
    • Untermarkt 1 bis 39
    • Untermarkt 2 bis 34
    • Schmiedgasse 1 bis 3
    • Untermarkt „Hornstein-Areal“
    • Mühler Straße 1

  3. Die ZONE 3 umfasst alle nachangeführten Gebäude, soweit es sich um Gebäude entlang von Gemeindestraßen handelt:
    • Kleinfeldweg beim Gebäude Lindenstraße 1

§ 2

Die Bewohner der in § 1 angeführten Gebiete können für die nachfolgend genannten, der jeweiligen Zone zugeordneten nahegelegenen Kurzparkzonen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 zum zeitlich uneingeschränkten Parken beantragen.

  1. Die ZONE 1 umfasst nachangeführte Kurzparkzonen, soweit es sich um selbstverordnete Kurzparkzonen entlang von Gemeindestraßen handelt:

    • Abstellplätze im „Sax-Areal“ (ausgenommen besonders gekennzeichnete Parkflächen)
    • Abstellplätze vor Kleinfeldweg 1a
    • Abstellplätze beidseitig der Schulstraße ab Kreuzungsbereich Obermarkt bis zum Haus Schulstraße 4
    • Isserparkplatz, ausgenommen die vier Stellplätze nord-westlich des Paulusheimes
    • Abstellplätze am Klosterweg vor den Häusern Klosterweg 1, Klosterweg 3 und die nord-westlich befindlichen Parkplätze bis zum Haus am Kleinfeldweg 9
    • Abstellplätze beidseitig der Südtiroler Straße ab Kreuzungsbereich Obermarkt bis zum Haus Südtiroler Straße 4

  2. Die ZONE 2 umfasst nachangeführte Kurzparkzonen, soweit es sich um selbstverordnete Kurzparkzonen entlang von Gemeindestraßen handelt:

    • Abstellplätze beidseitig des Untermarktes vom Untermarkt 34 über Untermarkt 39 bis Untermarkt 1 bzw. Mühler Straße 1
    • Abstellplätze bei der Einfahrt in den Untergsteig vor den Häuser Schmiedgasse 1 und 3
    • Parkplätze im Bereich des sogenannten „Hornstein-Areals“ (gegenüber Bank für Tirol und Vorarlberg)

  3. Die ZONE 3 umfasst nachangeführte Kurzparkzonen, soweit es sich um selbstverordnete Kurzparkzonen entlang von Gemeindestraßen handelt:

    • Abstellplätze am Kleinfeldweg vor dem Gebäude Lindenstraße 1

§ 3

Gemäß § 43 Abs. 2 a Z. 2 StVO 1960 wird bestimmt, dass Angehörigen folgender Personenkreise, die in den in § 1 dieser Verordnung festgesetzten Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs. 4 a StVO 1960 für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränkte Parken in den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Kurzparkzonen beantragen können:

  1. Pendler:
    Personen, die zumindest halbtägig erwerbstätig sind und ihren Arbeitsplatz innerhalb der bewirtschaftetenZonen haben und diesen mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit einem im
    Verhältnis zur Wegstrecke unzumutbaren Zeitaufwand erreichen können.

  2. Firmen:
    Selbständig Erwerbstätige, die Kraftfahrzeuge im Rahmen ihres Gewerbebetriebes zum Transport von Waren regelmäßig benötigen, sowie Angehörige der freien Berufe. Die Betriebsstätte muss sich in einer bewirtschafteten Zone befinden.

  3. Service- und Wartungsbetriebe:
    Selbständig Erwerbstätige, die in den bewirtschafteten Zonen im Zuge ihrer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig Arbeitsgeräte und Werkzeuge in Kraftfahrzeugen bereithalten (z.B. für Wartungs- bzw. Servicearbeiten).

§ 4

  1. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.
  2. Alle bisher ergangenen Verordnungen der Marktgemeinde Reutte zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs.4 und Abs.4a StVO 1960 werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Reutte, am 16.12.2022

Für den Gemeinderat
Mag. (FH) Mag. Günter Salchner
Bürgermeister

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