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12.11.2003
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Reutte hat in seiner 54. öffentlichen Sitzung am Mittwoch, 12. November 2003, nachfolgenden Beschluss gefasst:
„Der Gemeinderat beschließt auf Grund der Verordnungsermächtigung des Tiroler Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr.78/1992 in der Fassung LGBl. Nr.110/2002, in Aufhebung des Beschlusses vom 12.02.1993 folgende Verordnung über die Ausschreibung einer Gebrauchsabgabe:
über die Ausschreibung einer Gebrauchsabgabe aufgrund des Tiroler Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 78/1992 i. d. F. des Gesetzes vom 03. Oktober 2002, LGBl. Nr. 110/2002
§ 1
Die Marktgemeinde Reutte schreibt für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch
a) gemeindeeigene Betriebe, die der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme oder Entsorgung von Wasser dienen,b) gemeindeeigene Verkehrbetriebe,c) Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b erbringen und an denen die Marktgemeinde Reutte direkt oder indirekt mit wenigstens 50 v. H. der Anteile oder des Kapitals beteiligt ist, undd) sonstige Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b unter Verwendung eines Zuganges zu Einrichtungen von Betrieben oder Unternehmen nach lit. a bis c erbringen,eine Abgabe (Gebrauchsabgabe) aus.
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Der Bürgermeister:
(BR Helmut Wiesenegg)
Gebrauchsabgabe Verordnung (83 KB) - .PDF