Gebrauchsabgabe Verordnung

12.11.2003

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Reutte hat in seiner 54. öffentlichen Sitzung am Mittwoch, 12. November 2003, nachfolgenden Beschluss gefasst: 

„Der Gemeinderat beschließt auf Grund der Verordnungsermächtigung des Tiroler Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr.78/1992 in der Fassung LGBl. Nr.110/2002, in Aufhebung des Beschlusses vom 12.02.1993 folgende Verordnung über die Ausschreibung einer Gebrauchsabgabe:

VERORDNUNG

über die Ausschreibung einer Gebrauchsabgabe aufgrund des Tiroler Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 78/1992 i. d. F. des Gesetzes vom 03. Oktober 2002, LGBl. Nr. 110/2002

§ 1

Die Marktgemeinde Reutte schreibt für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch

a) gemeindeeigene Betriebe, die der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme oder Entsorgung von Wasser dienen,
b) gemeindeeigene Verkehrbetriebe,
c) Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b erbringen und an denen die Marktgemeinde Reutte direkt oder indirekt mit wenigstens 50 v. H. der Anteile oder des Kapitals beteiligt ist, und
d) sonstige Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b unter Verwendung eines Zuganges zu Einrichtungen von Betrieben oder Unternehmen nach lit. a bis c erbringen,
eine Abgabe (Gebrauchsabgabe) aus.

§ 2

  1. Die Gebrauchsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
  2. Zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe sind die Betriebe und Unternehmen nach § 1 verpflichtet.

§ 3

  1. Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres.
  2. Die Gebrauchsabgabe wird zwei Monate nach der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.

§ 4

  1. Die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Gebrauchsabgabe bildet
    a) bei Betrieben oder Unternehmen nach § 1 lit. a bis c die Summe der Entgelte für Leistungen im Sinne des § 1 lit. a und b, einschließlich des von Unternehmen nach § 1 lit. d für den Zugang zur Einrichtung zu leistenden Entgeltes und
    b) bei Unternehmen nach § 1 lit. d die Summe der Entgelte für Leistungen im Sinne des § 1 lit. a und b, die in der Gemeinde erbracht worden sind, ausgenommen das für den Zugang zur Einrichtung zu leistende Entgelt,
    ausschließlich der Umsatzsteuer.
  2. Die Höhe der Gebrauchsabgabe wird mit 6 v. H. der Bemessungsgrundlage festgesetzt.

§ 5

  1. Der Abgabenschuldner hat den für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu entrichtenden Abgabenbetrag selbst zu berechnen und spätestens bis zum Fälligkeitspunkt an die Gemeinde zu entrichten, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Mit der Entrichtung des Abgabenbetrages ist eine Abgabenerklärung einzureichen.
  2. Der Abgabenschuldner hat zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eine jeden Jahres Vorauszahlungen in der Höhe von jeweils 25 v. H. des Abgabenbetrages des vorangegangenen Wirtschaftsjahres an die Gemeinde zu leisten. Verbleibende Abgabenschuldigkeiten sind mit der nächsten Vorauszahlung zu entrichten, Guthaben sind dem Abgabenschuldner spätestens bis zum übernächsten Vorauszahlungstermin zu erstatten.

§ 6

  1. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 04.03.1993 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.02.1993 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(BR Helmut Wiesenegg)

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