Hundesteuerverordnung

16.09.2016

Hundesteuerverordnung

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Reutte hat mit Beschluss vom 15.09.2016 auf Grund des § 15 Abs. 3 Z. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 - FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des § 1 des Tiroler Hundesteuergesetzes - HundeStG, LGBl. Nr. 3/1980, in der jeweils geltenden Fassung, folgende Hundesteuerverordnung erlassen:

§ 1
 Steuerpflicht

  1. Wer in der Marktgemeinde Reutte einen (oder mehrere) über drei Monate alten Hund(e) hält, hat eine jährliche Hundesteuer zu entrichten. Der Nachweis, dass ein Hund das steuerpflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Hundehalter.
  2. Als Halter eines in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hundes gilt der Haushaltsvorstand bzw. der Betriebsinhaber. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner. Als Hundehaltung gilt auch die vorübergehende Aufnahme eines Hundes in Pflege oder auf Probe.

§ 2
 Höhe der Steuer

  1. Die Steuer für einen Hund beträgt jährlich EUR 80,00, für den zweiten Hund EUR 125,00 und für jeden weiteren Hunde EUR 235,00. Die Steuer wird alljährlich im Gemeinderat beschlossen und kundgemacht.
  2. Für Wachhunde oder Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, beträgt die Steuer jährlich EUR 45,00.
  3. Der Nachweis, dass ein Hund nicht unter den erhöhten Steuersatz nach Abs. 1 fällt bzw. dem verminderten Steuersatz nach Abs. 2 unterliegt, obliegt dem Hundehalter.

§ 3
 Steuerbefreiung

Steuerfreiheit wird auf schriftlichem Antrag gewährt für:

  1. Diensthunde der Blaulichtorganisationen (Polizei, Rettung, Bergrettung), gegen Vorlage einer Bestätigung;
  2. Führhunde von Blinden und von behinderten Personen mit Ausweis, die den Hund unbedingt zur Lebensführung benötigen, gegen Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses;

§ 4
 Fälligkeit der Steuer

  1. Die Hundesteuer ist alljährlich jeweils am 15. Mai fällig.
  2. Wird ein Hund erst während des Jahres erworben, so wird die Steuer aliquot vorgeschrieben, wobei Teile von Monaten unberücksichtigt bleiben.
  3. Wenn ein Hund während des Jahres abhandengekommen oder verendet ist, erlischt die Steuerschuld mit Ende dieses Jahres. Die bereits entrichtete Abgabe wird nicht rückerstattet.
  4. Wird der Hund im Monat Jänner abgemeldet und kein gleicher angeschafft, so entsteht für das laufende Jahr keine Abgabenpflicht. Dasselbe gilt, wenn ein Hund erst im Monat Dezember erworben wird.
  5. Wird an Stelle eines weggefallenen Hundes ein anderer Hund angeschafft, so entsteht für das laufende Jahr keine zusätzliche Abgabenpflicht und ist daher die Hundesteuer nicht neuerlich zu entrichten, wenn sie für den früheren Hund bereits entrichtet wurde.
  6. Ist ein Hund nachweislich bereits in der Marktgemeinde Reutte besteuert und wechselt er den Besitzer innerhalb des Haushaltsjahres, so entsteht während dieses Jahres keine neuerliche Abgabenpflicht, wenn auf beide Besitzer die gleichen Bestimmungen angewendet werden können.
  7. Wechselt ein Hund den Besitzer und wird vom neuen Besitzer als zweiter oder weiterer Hund gehalten, entsteht die volle Steuerpflicht nach § 2 dieser Hundesteuerverordnung. Es ist jedoch die für diesen Hund in der Marktgemeinde Reutte bereits entrichtete Hundesteuer in Abzug zu bringen.

§ 5
 Melde- und Auskunftspflicht

  1. Wer einen Hund erwirbt, in Pflege oder auf Probe nimmt, einen zugelaufenen Hund behält oder mit einem Hund neu in die Marktgemeinde Reutte zuzieht, hat diese dem Gemeindeamt der Marktgemeinde Reutte binnen zwei Wochen unaufgefordert zu melden. Das gleiche gilt, wenn ein Hund das Alter von 3 Monaten erreicht.
  2. Ebenso ist jeder Hund, der veräußert, abhandengekommen oder verendet ist, binnen zwei Wochen beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Reutte abzumelden. Im Falle der Veräußerung ist Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.
  3. Die Grundstückseigentümer, Betriebsinhaber und Haushaltsvorstände und deren Vertreter sowie die Hundehalter sind verpflichtet, dem Bürgermeister oder dem von ihm beauftragten Organ über die Hundehaltung wahrheitsgemäß Auskunft zu geben.
  4. Für die An- und Abmeldung sind die im Gemeindeamt der Marktgemeinde Reutte aufliegenden Formulare zu verwenden.

§ 6
 Hundemarken

Die Abgabenbehörde folgt dem Hundehalter für jeden Hund kostenlos eine Hundesteuermarke aus. Bei Verlust der Hundesteuermarke ist eine Ersatzmarke gegen Kostenersatz auszufolgen.

Außerhalb des Hauses oder eingefriedeten Liegenschaften müssen die Hunde mit der in leicht sichtbarer Weise befestigten Hundesteuermarke versehen sein.

Den Hundesteuermarken ähnlich erscheinende Marken, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.

§ 7
 Strafbestimmungen, Verfahrensbestimmungen

  1. Übertretungen der Hundesteuerverordnung werden als Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des Tiroler Abgabengesetzes – TAbgG, in der jeweils gültigen Fassung, geahndet.
  2. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, in Verbindung mit dem TAbgG.

§ 8
 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Hundesteuerverordnung außer Kraft.

Reutte, am 15.09.2016

Für den Gemeinderat
Der Bürgermeister:

Alois Oberer

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