Kurzparkzonenabgabenverordnung

03.01.2023

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Reutte vom 15.12.2022, über die „Verordnung der Marktgemeinde Reutte über die Einhebung einer Kurzparkzonenabgabe“ (Kurzparkzonenabgabenverordnung).

Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2022, über die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, wird folgendes verordnet:

§ 1 Abgabengegenstand

  1. Die Marktgemeinde Reutte hebt für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl.Nr. 159/60, in der Fassung BGBl. Nr.  22/2022) im gesamten Gemeindegebiet während der verordneten Kurzparkzeiten eine Abgabe (Kurzparkzonenabgabe) ein. Sie betrifft nachstehende Plätze und Parkspuren:
    • Abstellplätze beidseitig des Untermarktes vom Untermarkt 34 über Untermarkt 39 bis Untermarkt 1 bzw. Mühler Straße 1
    • Abstellplätze bei der Einfahrt in den Untergsteig bei den Häusern Schmiedgasse 1 und 3
    • Sämtliche Abstellplätze im Bereich des sogenannten „Hornstein-Areals“ (gegenüber Bank für Tirol und Vorarlberg)
    • Abstellplätze im „Sax-Areal“ (ausgenommen besonders gekennzeichnete Parkflächen)
    • Abstellplätze rechtsseitig in der Lindenstraße von den Häusern Lindenstraße 10 bis 14
    • Abstellplätze vor dem Haus Lindenstraße 1
    • Abstellplätze am Kleinfeldweg beim Haus Lindenstraße 1• Abstellplätze beidseitig des Obermarktes vom Haus Obermarkt 2 bis zum Haus Obermarkt 44 bzw. vom Haus Obermarkt 7 bis zum Haus Obermarkt 77
    • Abstellplätze beidseitig der Schulstraße ab Kreuzungsbereich Obermarkt bis zum Haus Schulstraße 4
    • Isserparkplatz, ausgenommen die vier Stellplätze nord-westlich des Paulusheimes
    • Abstellplätze am Klosterweg vor den Häusern Klosterweg 1, Klosterweg 3 und die nord-westlich befindlichen Parkplätze bis zum Haus am Kleinfeldweg 9
    • Abstellplätze beidseitig der Südtiroler Straße ab Kreuzungsbereich Obermarkt bis zum Haus Südtiroler Straße 4
  2. Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker des Fahrzeuges, in den Fällen der §§ 6 und 6a der Inhaber der Bewilligung nach § 45 Abs. 4 bzw. 4a der StVO 1960 verpflichtet.
  3. Die Gebührenpflicht besteht werktags, Mo-Fr. in der Zeit von 08:00 -18:00 Uhr und an Samstagen von 08:00 – 12:00 Uhr, ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen.

 § 2 Ausnahmen

Die Abgabe ist nicht zu entrichten für das Parken von folgenden Fahrzeugen:

a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960
b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960
c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960, gekennzeichnet sind
d) Fahrzeuge, die von Personen des diplomierten ambulanten Pflegedienstes bei einer Fahrt zur Durchführung der Hauskrankenpflege verwendet werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960, gekennzeichnet sind.
e) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind
f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen
g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten

§ 3 Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker des Fahrzeuges, in den Fällen der §§ 6 und 6a der Inhaber der Bewilligung nach § 45 Abs. 4 bzw. 4a der StVO 1960, verpflichtet.

§ 4 Höhe der Abgabe, Abgabenanspruch

  1. Die Abgabe beträgt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 und 6a:

    a) Für die erste halbe Stunde ist das Parken kostenlos. Wird eine Ortsveränderung vorgenommen,so gilt jener Zeitpunkt für den Beginn der Berechnung, an dem das erste Mal ein gebührenpflichtiger Parkplatz in Parkabsicht in Anspruch genommen wurde.

    b) Bis zu einer Parkdauer von 60 Minuten ist ein Entgelt von mind. € 1,50 (Mindesteinwurf) zu entrichten. Jede weitere angefangene 20 Minuten kosten € 0,50.

  2. Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Abstellen des Kfz.

§ 5 Art der Abgabenentrichtung, Kontrolleinrichtung

  1. Die Abgabe ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 und 6a, bei Beginn des Parkens durch Einwurf eines der beabsichtigten Parkdauer entsprechenden Geldbetrages in einen Parkscheinautomaten zu entrichten.
    a) durch Einwurf eines der beabsichtigten Parkdauer entsprechenden Geldbetrages in einen Parkscheinautomaten oder
    b) mittels elektronischer Kurzparknachweise (gem. § 9 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 145/2008)
  2. Der bei der Abgabenentrichtung ausgedruckte Parkschein ist im Format von ca. 11,5 mal 6 cm herzustellen und hat jedenfalls neben dem Schriftzug „Reutte“ und dem Reuttener Wappen auch das Kalenderdatum (Jahr, Monat, Tag) der  Abgabenentrichtung, den entrichteten Abgabenbetrag sowie das Ende der Parkzeit, für die die Abgabe entrichtet wurde, zu enthalten.
  3. Der Parkschein ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
  4. Es gelten zudem die Bestimmungen der geltenden Gebiets- und Personenkreisbeschränkungsverordnung und die Kurzparkzonenverordnung, gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 15.12.2022, sowie die Anwohnerparkkarten- und Parkkartenverordnung der Marktgemeinde Reutte gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 22.05.1996.

§ 6 Anwohnerparken

  1. Wurde einem Abgabenpflichtigen eine Bewilligung nach § 45 Abs. 4 der StVO 1960 erteilt, so wird abweichend von der Bestimmung des § 4 die Abgabe für das Parken in den durch die Bewilligung umfassten Kurzparkzonen für die Bewilligungsdauer mit € 10,00 für jeden angefangenen Monat festgesetzt.
  2. In den Fällen des Abs. 1 entsteht der Abgabenspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gemäß § 45 Abs. 4 der StVO 1960; die Abgabe wird gleichzeitig fällig.
  3. In den Fällen des Abs. 1 ist die Abgabe durch Einzahlung des Abgabebetrages mittels Zahlschein bei einem inländischen Geldinstitut zu entrichten.
  4. Das gemäß § 25 Abs. 5 der StVO 1960 zur Kontrolle bestimmte Hilfsmittel (Anwohnerparkkarte) ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
  5. Treten nachträglich Umstände ein, durch die der Abgabenschuldner auf Dauer gehindert wird, von seiner Bewilligung nach § 45 Abs. 4 der StVO 1960 Gebrauch zu machen, so wird der entsprechende Anteil an der bereits entrichteten Abgabe auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten angerechnet oder auf Antrag rückerstattet. Dabei werden bereits angefangene Kalendermonate nicht berücksichtigt.

§ 6a Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs. 4a StVO 1960

  1. Wurde einem Abgabepflichtigen eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 erteilt, so wird abweichend von den Bestimmungen des § 4 die Abgabe für das Parken in den durch die Bewilligung umfassten Kurzparkzonen für nachstehende Personenkreise für die Dauer der jeweiligen Bewilligung für jeden angefangenen Monat wie folgt festgesetzt:
    a) Für Pendler, das sind Personen, die in der Marktgemeinde Reutte erwerbstätig sind, mindestenshalbtägig beschäftigt sind und deren kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz mindestens 2 km beträgt: € 25,00
    b) Für Firmen, das sind gewerbliche Betriebe sowie Angehörige der Freien Berufe, die innerhalb derbewirtschafteten Zone eine Betriebsstätte haben, jedoch eingeschränkt auf das/die auf die Firma zugelassene/-n Kraftfahrzeug/-e: € 35,00
    c) Für Service- und Wartungsbetriebe, das sind Betriebe, die Service- und Wartungsarbeiten in derverordneten Kurzparkzone durchführen: € 45,00
  2. In den Fällen des Abs. 1 entsteht der Abgabenspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gemäß § 45 Abs. 4a der StVO 1960; die Abgabe wird gleichzeitig fällig.
  3. In den Fällen des Abs. 1 lit a) bis c) ist die Abgabe durch Einzahlung des Abgabenbetrages mittels Zahlschein bei einem inländischen Geldinstitut zu entrichten.
  4. Das von der Straßenverkehrsbehörde zur Kontrolle bestimmte Hilfsmittel (Parkkarte) ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
  5. Treten nachträglich Umstände ein, durch die der Abgabenschuldner auf Dauer gehindert wird, von seiner Bewilligung nach § 45 Abs. 4a der StVO 1960 Gebrauch zu machen, so wird der entsprechende Anteil an der bereits entrichteten Abgabe auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten angerechnet oder auf Antrag rückerstattet. Dabei werden bereits angefangene Kalendermonate nicht berücksichtigt.

§ 7 Verweisungen

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf die Straßenverkehrsordnung – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 122/2022.

§ 8 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Die Verordnung der Marktgemeinde Reutte zur Einhebung einer Kurzparkzonenabgabe vom 12.09.2019 wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Reutte, am 16.12.2022

Für den Gemeinderat
Mag. (FH) Mag. Günter Salchner
Bürgermeister

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