Kurzparkzonenverordnung

03.01.2023

Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Reutte vom 15.12.2022, mit der eine gebührenpflichtige Kurzparkzone erlassen wird
(Kurzparkzonenverordnung):

Auf Grund der §§ 25 und 94d Z. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. Nr. 122/2022, wird folgendes verordnet:

§ 1

Für nachstehend angeführte Plätze und Parkspuren im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Reutte, die im beiliegenden Verordnungsplan (Anlage 1), welcher einen integrierenden Bestandteil gegenständlicher Verordnung darstellt, werden zu einer  gebührenpflichtigen Kurzparkzone mit einer maximalen Parkdauer von 180 Minuten von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, ausgenommen Feiertage, erklärt:

  1. Bereich  Obermarkt (planlich Zone 1):
    • Abstellplätze im „Sax-Areal“ (ausgenommen besonders gekennzeichnete Parkflächen)
    • Abstellplätze beidseitig der Schulstraße ab Kreuzungsbereich Obermarkt bis zum Haus Schulstraße 4
    • Isserparkplatz, ausgenommen die vier Stellplätze nord-westlich des Paulusheimes
    • Abstellplätze am Klosterweg vor den Häusern Klosterweg 1, Klosterweg 3 und die nord-westlich befindlichen Parkplätze bis zum Haus am Kleinfeldweg 9
    • Abstellplätze beidseitig der Südtiroler Straße ab Kreuzungsbereich Obermarkt bis zum Haus Südtiroler Straße 4
  2. Bereich Bahnhofstraße/Allgäuer Straße/Untermarkt (planlich Zone 2):
    • Abstellplätze beidseitig des Untermarktes vom Untermarkt 34 über Untermarkt 39 bis Untermarkt1 bzw. Mühler Straße 1
    • Abstellplätze bei der Einfahrt in den Untergsteig vor den Häuser Schmiedgasse 1 und 3
    • Sämtliche Abstellplätze im Bereich des sogenannten „Hornstein-Areals“ (gegenüber Bank für Tirol und Vorarlberg)
  3. Bereich Lindenstraße (planlich Zone 3):
    • Abstellplätze am Kleinfeldweg beim Haus Lindenstraße 1

§ 2

  1. Die Kundmachung der Verordnung der Kurparkzone erfolgt durch das Aufstellen der Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13d StvO 1960 „Kurzparkzone“ mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 1 StvO 1960 mit der Aufschrift: „Parkdauer 180 Minuten gebührenpflichtig, Mo.-Fr. 08:00 – 18:00 Uhr, Sa. 08:00 – 12:00 Uhr“ und durch das Aufstellen der Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13e StVO 1960 „Ende der Kurzparkzone“ entsprechend der in der Anlage enthaltenen Planbeilage (Anlage 1).
  2. Die Abstellplätze innerhalb der Kurzparkzonen werden durch Bodenmarkierungen gemäß § 25 Abs. 2 StVO 1960 nach der Markierungsverordnung, BGBl Nr. 848/1995, in der jeweils geltenden Fassung, kenntlich gemacht.

§ 3

  1. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist und mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und der Anbringung der Bodenmarkierungen in Kraft.
  2. Alle bisher ergangenen Verordnungen der Marktgemeinde Reutte zur Einrichtung einer Kurzparkzone werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Reutte, am 16.12.2022

Für den Gemeinderat
Mag. (FH) Mag. Günter Salchner
Bürgermeister


Kurzparkzonen_Verordnung_2023_Anhang 1

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