Kurzparkzonenverordnung Bereich Ehrenbergstraße/Lebensmittelgeschäft „Pfaundler“

10.12.2020

Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Reutte vom 10.12.2020, mit der eine Kurzparkzone erlassen wird:


Auf Grund der §§ 25 und 94d Z. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. Nr. 24/2020, wird folgendes verordnet:

§ 1

Die drei nordwestlich gelegenen Stellplätze, an der Ehrenbergstraße beim Lebensmittelgeschäft „Pfaundler“ auf Gst. 2342, KG Reutte, werden zu einer Kurzparkzone mit einer maximalen Parkdauer von 30 Minuten von Montag bis Freitag 08:00 bis 18:00 Uhr und Samstag von 08:00 bis 12:00 Uhr, ausgenommen Feiertage, erklärt.
Die Situierung der Parkplätze sind im beiliegenden Verordnungsplan (Anlage 1) dargestellt, welcher einen integrierenden Bestandteil gegenständlicher Verordnung darstellt.

§ 2

1. Die Kundmachung der Verordnung der Kurparkzone erfolgt durch das Aufstellen der Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13d StVO 1960 „Kurzparkzone“ mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 1 StVO 1960 mit der Aufschrift: „an Werktagen, Mo.-Fr. 8 – 18 Uhr und Sa. 8 bis 12 Uhr, Parkdauer 30 Minuten, entsprechend der in der Anlage enthaltenen Planbeilage (Anlage 1).

2. Die Abstellplätze innerhalb der Kurzparkzonen werden zusätzlich durch Bodenmarkierungen gemäß § 25 Abs. 2 StVO 1960 nach der Markierungsverordnung, BGBl Nr. 848/1995, in der jeweils geltenden Fassung, kenntlich gemacht.

§ 3

1. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist und mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und der Anbringung der Bodenmarkierungen in Kraft.


Reutte, am 11.10.2020

Für den Gemeinderat

Alois Oberer
Bürgermeister

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