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22.05.1978
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Reutte hat am 12. Mai 1978 beschlossen:
Gemäß § 2 des Landespolizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, wird zur Bekämpfung des Lärms im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Reutte, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, verordnet:
§ 1) Garten- und sonstige Arbeitsgeräte (ausgenommen Baugeräte)
Die Verrichtung lärmereregender haus- und Gartenarbeiten ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen in der Zeit von 12:00 bis 14:00 Uhr und von 22:00 bis 06:00 Uhr, verboten. Dies gilt besonders für die Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten, sowie für das Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dgl.
§ 2) Modellflugkörper
Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.
§ 3) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte
Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.
§ 4) Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden im Sinne des § 4 Landespolizeigesetz, LGBl. 60/1976, in der geltenden Fassung geahndet.
§ 5) Inkrafttreten, Geltungsbereich
Reutte, 22. Mai 1978
Bürgermeister Paul Huter
Lärmschutzverordnung (98 KB) - .PDF