Lärmschutzverordnung

22.05.1978

Verordnung zum Schutz vor Störungen durch Lärm

im Bereich der Marktgemeinde Reutte

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Reutte hat am 12. Mai 1978 beschlossen:

Gemäß § 2 des Landespolizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, wird zur Bekämpfung des Lärms im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Reutte, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, verordnet:

§ 1) Garten- und sonstige Arbeitsgeräte (ausgenommen Baugeräte)

Die Verrichtung lärmereregender haus- und Gartenarbeiten ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen in der Zeit von 12:00 bis 14:00 Uhr und von 22:00 bis 06:00 Uhr, verboten. Dies gilt besonders für die Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten, sowie für das Ausklopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dgl.

§ 2) Modellflugkörper

Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht in Betrieb genommen werden.

§ 3) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte

Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabegeräten, sowie von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern und dgl. in öffentlichen Anlagen der Marktgemeinde Reutte und den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und Badeanstalten ist verboten.

§ 4) Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden im Sinne des § 4 Landespolizeigesetz, LGBl. 60/1976, in der geltenden Fassung geahndet.

§ 5) Inkrafttreten, Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung tritt mit dem, der Kundmachung folgenden, Tag in Kraft.
  2. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für Wohngebiete jedoch nnicht für Gewerbe- und Mischgebiete.
  3. Durch die Bestimmungen dieser Verordnung werden bestehende Gesetze oder Verordnungen des Bundes oder des Landes Tirols nicht berührt.
  4. Durch die Bestimmungen dieser Verordnung werden Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft nicht berührt.

Reutte, 22. Mai 1978

Bürgermeister Paul Huter

|