Müllabfuhrordnung

14.12.2018

M Ü L L A B F U H R O R D N U N G

der Marktgemeinde Reutte

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Reutte hat mit Beschluss vom 13.12.2018 auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. 03/2008 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2017, folgende Müllabfuhrordnung erlassen.

§ 1
 Allgemeine Grundsätze

  1. Der gesamte im Bereich der Marktgemeinde Reutte anfallenden Siedlungsabfälle sind durch die öffentliche Müllabfuhr der Marktgemeinde Reutte gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu entsorgen.
  2. Nicht der Entsorgungspflicht unterliegen
    a) gefährliche Abfälle,
    b) sonstige Abfälle und
    c) biologisch verwertbare Siedlungsabfälle, die auf einem Grundstück des Inhabers der Abfälle fachgerecht kompostiert werden.

§ 2
 Begriffsbestimmungen

  1. Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018. Siedlungsabfälle sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind.
  2. Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) ist jener Siedlungsabfall, der nach der Trennung von den getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen und dem Sperrmüll verbleibt. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinn des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.
  3. Sperrmüll ist jener Siedlungsabfall, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Siedlungsabfalls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann.
  4. Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle sind jene Siedlungsabfälle, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen oder einer Verordnung der Landesregierung getrennt vom restlichen Siedlungsabfall zu sammeln sind.
  5. Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind z.B. Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Handel.
  6. Sonstige Abfälle sind alle dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz unterliegenden Abfälle mit Ausnahme der Siedlungsabfälle wie betriebliche Produktionsabfälle, Abfälle aus dem Bauwesen, Sandfanginhalte, Rückstände aus der Kanalreinigung, Straßenkehricht oder Altreifen

§ 3
 Abfuhrbereich

  1. Der Abfuhrbereich umfasst alle mit Wohn- und Gewerbeobjekten verbauten Grundstücke der Marktgemeinde Reutte, die mit einem LKW befahrbaren Weg erschlossen sind. Dies gilt nicht für jene Grundstücke (siehe Abs. 2 lit d, bei denen auf Grund ihrer Lage oder verkehrstechnischen Erschießung die Abholung nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich ist.
  2. Nicht unter die Abholpflicht fallen.

    a) biologisch verwertbare Siedlungsabfälle, die auf einem Grundstück des Inhabers der Abfälle fachgerecht kompostiert werden;

    b) sonstige Abfälle;

    c) die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle, die auf Grund der Müllabfuhrordnung zu dem Wertstoffhof zu bringen sind;

    d) folgende Gebiete: Ammerwald, Ammerwaldalm, Musteralpe Plansee, Dürrenberg Alm, Lähn Fischzucht. Die Bewohner dieser Gebiete haben die Abfälle direkt zur Umladestation der Marktgemeinde Reutte anzuliefern.

§ 4
 Festlegung der Art, Größe und Anzahl der Müllbehälter

  1. Die Sammlung der Siedlungsabfälle darf nur in den folgenden Müllbehältern erfolgen:
    Diese sind

    a) Restmülltonne 90 Liter
    b) Restmülltonne 120 Liter
    c) Restmüllcontainer 1.100 Liter
  2. Die Sammlung der biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle darf nur in den folgenden Behältern erfolgen:

     d) 
    bei Wohnhäusern bzw. Wohnanlagen bis zu 5 Haushalten sind Bioabfallsäcke aus Maisstärke mit einem Inhalt von 10 bzw. 15 Liter zu verwenden;

     e) 
    bei Wohnhäusern bzw. Wohnanlagen mit mehr als 5 Haushalten kommen Bioabfallsäcke aus Maisstärke mit einem Inhalt von 10 bzw. 15 Liter zur Anwendung und für die Sammlung aller Bioabfallsäcke der Wohnanlage sind fahrbare Müllbehälter (Festbehälter) aus Kunststoff mit einem Inhalt von 120 Liter zu verwenden;

     f) 
    bei Gastronomiebetrieben sind Bioabfalltonnen in der Größe von 120 Liter und 240 Liter mit Bioabfallsäcken aus Maisstärke in der jeweiligen Größe zu verwenden;
  3. Festlegung des Mindestbehältervolumens:

     a)
    für den Restmüll: 3,5 Liter pro Woche und Einwohner (1 Personen Haushalt)
    3,0 Liter pro Woche und Einwohner (2 Personen Haushalt)
    2,5 Liter pro Woche und Einwohner (3 Personen Haushalt)
    2,0 Liter pro Woche und Einwohner (ab 4 Personen Haushalt)

     b) 
    für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle: 3,0 Liter pro Woche und Einwohner (1 Personen Haushalt)
    2,5 Liter pro Woche und Einwohner (2 Personen Haushalt)
    2,0 Liter pro Woche und Einwohner (3 Personen Haushalt)
    1,5 Liter pro Woche und Einwohner (ab 4 Personen Haushalt)
  4. Die Mülltonnen und Bioabfallsäcke werden von der Marktgemeinde Reutte gegen Verrechnung zur Verfügung gestellt.
  5. Die Behälter für Restmüll werden 14-tägig von der öffentlichen Müllabfuhr abgeholt. Die Behälter für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle werden wöchentlich von dem Entsorgungsunternehmen abgeholt.

    Die Behälter sind vom Grundstückseigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten (Haushaltsvorstand), während dieses Zeitraumes innerhalb des Grundstückes so aufzustellen, dass

    a) für die Hausbewohner und für die Nachbarschaft keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch oder Lärm erfolgt

     b) 
    diese von den Hausbewohnern ordnungsgemäß benützt werden können

     c)
    die Müllgefäße von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem
    Zeitverlust abgeholt werden können
  6. Über- oder unterschreitet das tatsächliche Abfallaufkommen das vorgeschriebene Behältervolumen, so kann eine entsprechende Anpassung des Behältervolumens oder des Abholrhythmus beim Bürgermeister beantragt werden.

§ 5
 Festlegung des Systems für Sperrmüll

  1. Der Sperrmüll kann während der Öffnungszeiten des Wertstoffhofes der Marktgemeinde Reutte abgegeben werden.
  2. Sperriger Haushaltsschrott ist getrennt vom übrigen Sperrmüll abzugeben.

§ 6
 Festlegung des Systems der getrennt zu sammelnden Abfälle

  1. Die Altstoffe und Verpackungen – Glas, Papier/Kartonagen, Metalle, Elektroaltgeräte, Kunst- und Verbundstoffe, Textilien sowie Speisefette – dürfen nicht in die nach § 4 vorgesehenen Restmüllbehälter eingebracht werden, sondern sind der jeweils hiefür eingerichteten eigenen Sammlung zu übergeben.

  2. Altglas ist in die aufgestellten Depotcontainer am Wertstoffhof, getrennt nach Weiß- und Buntglas, einzubringen.

    In die Altglasbehälter dürfen nicht eingebracht werden:

    Fensterglas, Spiegelglas, Drahtglas, Windschutzscheiben, Glühbirnen, Steingutflaschen, Porzellan, Leuchtstoffröhren, etc.

  3. Altpapier und Kartonagen sind in die aufgestellten Depotcontainer am Wertstoffhof getrennt in die jeweils hiefür vorgesehenen Container einzubringen.

    Nicht zum Altpapier gehören:

    Kohle- und Durchschreibpapier, Kunststofffolien, Milch- und Getränkeverpackungen, Zellophan, mit gefährlichen Abfällen und Lebensmittelresten verunreinigtes Papier, etc.

  4. Metallverpackungen und Haushaltsschrott:
    a) Metallverpackungen sind in die aufgestellten Depotcontainer am Wertstoffhof getrennt in die jeweils hiefür vorgesehenen Container einzubringen.

    Metallverpackungen sind:
    Weißblech- und Aludosen, Aluminiumfolien, Konservendosen, etc.

    Nicht zu den Metallverpackungen gehören:
    Spraydosen, nicht Rest entleerte Mineralöl, Farb- und Lackdosen, etc.

     b) 
    Haushaltsschrott

    Haushaltsschrott ist am Wertstoffhof abzugeben.

    Zum Haushaltsschrott gehören:
    Öfen, Autofelgen, Maschinenteile, Fahrräder, Töpfe, etc.

    Nicht zum Haushaltsschrott gehören:
    Autowracks, Kühlgeräte, Ölradiatoren, elektrische Haushaltsgeräte, etc.

  5. Elektroaltgeräte:
    Großgeräte (Herde, Waschmaschinen, etc.), Kleingeräte (Radios, CD- und DVD-Player, Computer, Haushaltsgeräte, etc.) und Bildschirmgeräte (TV- und Computer-Bildschirme, etc.) sind getrennt am Wertstoffhof getrennt in die jeweils hiefür vorgesehenen Container einzubringen.

  6. Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen:
    Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen sind in die aufgestellten Depotcontainer am Wertstoffhof einzubringen.

    Zu den Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen gehören:
    Kunststofffolien und –flaschen, Joghurtbecher, Milch- und Getränkeverpackungen,
    Plisterverpackungen, Styroporverpackungen, etc.

    Nicht zu den Kunststfoff- und Verbundstoffverpackungen gehören:
    Spielzeug und Haushaltsgeräte aus Kunststoff, Gummi, etc.

  7. Alttextilien
    Alttextilien sind am Wertstoffhof oder beim Verein ISSBA in die jeweils vorgesehenen Container einzubringen.

  8. Speisefette/-öle
    Speisefette und –öle sind im Austauschverfahren in die Behälter (Öli’s) beim Wertstoffhof einzubringen.

§ 7
 Festlegung des Systems der Sammlung von biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen

  1. Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind:
    a) organische Abfälle aus dem Gartenbau und aus Grünanlagen, wie Grünschnitt, Baumschnitt, Laub, Blumen-, Obst- und Gemüseabfälle, etc.
    b) organische Abfälle aus Haushalten und Betrieben, wie Reste aus der Speisenzubereitung, Kaffee- und Teesud samt Filterpapier, Schnittblumen und Topfpflanzen, Mist und Streu von Kleintieren etc.
    c) organische Abfälle aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe sowie aus dem Handel
    d) unbeschichtetes Papier, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht (z.B. Servietten) und zur Sammlung und Verwertung von biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen geeignet ist
  2. Nicht biologische verwertbare Siedlungsabfälle sind:
    Textilien, Staubsaugerbeutel, Asche, Windeln, Hygieneartikel, künstliche Katzenstreu, Schlachtabfälle, Kadaver und Knochen, etc.
  3. Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind, sofern sie nicht unter die Ausnahme des § 3 Abs. 2 lit a (so genannte „Eigenkompostierer“) fallen, gesondert in Säcken oder Tonnen entsprechend der Festlegung im § 4 zu sammeln und zu übergeben.
  4. So genannte „Eigenkompostierer“ haben die Aufnahme und das Ende ihrer Tätigkeit bei der Marktgemeinde Reutte schriftlich zu melden. Damit verpflichtet sich der „Eigenkompostierer“ ganzjährig sämtliche biologisch verwertbare Siedlungsabfälle auf dem eigenen Grundstück zu kompostieren (=Meldepflicht)
  5. Saisonale anfallende Gartenabfälle (z.B. Baum- und Strauchschnitt) sind bei der Sammelstelle am Areal der ehemaligen Kläranlage zu den Öffnungszeiten abzugeben.

§ 8
 Verwendung und Reinigung der Behälter

  1. Die Grundeigentümer oder Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Müllbehälter innerhalb des Grundstückes so aufgestellt werden, dass
    a) keine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner und der Nachbarschaft durch Staub, üblen Geruch und Lärm erfolgen kann und
    b) die Müllbehälter ordnungsgemäß benützt werden können.
  2. Am Abfuhrtag sind die Müllbehälter ab 6:00 Uhr am Rand der Straße so zur Abfuhr bereitzustellen, dass öffentlicher Verkehr und Fußgänger nicht behindert werden. Die Müllbehälter müssen ohne vermeidbaren Zeitverlust von den Beauftragten der Müllabfuhr entleert bzw. eingesammelt werden können.
  3. Die Grundeigentümer oder Verfügungsberechtigten haben für die Instandhaltung und erforderliche Reinigung der Müllbehälter zu sorgen.
  4. Die Müllbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich die Deckel ordentlich schließen lassen, widrigenfalls die Behälter nicht entleert werden. Die Deckel sind stets geschlossen zu halten. Die Ablagerung von Abfällen neben den Behältern ist untersagt.
  5. Der Müll in den Behältern darf nur so verdichtet werden, dass er mit der hydraulischen Schüttvorrichtung des Entsorgungsfahrzeuges ohne Schwierigkeiten entleert werden kann.
  6. Die Reinigung der Müllbehälter hat regelmäßig durch den Eigentümer zu erfolgen.
  7. Das Einbringen von flüssigen und heißen Abfällen in die Behälter ist untersagt.

§ 9
 Kontrolle

Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den Organen der Behörde (gegen Ausweisleistung) die zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie das Betreten ihrer Grundstücke und der darauf befindlichen Anlagen zu gestatten.

§ 10
 Anzeigepflicht

Ein Wechsel des Grundstückseigentümers oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten ist der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist sowohl der vorherige als auch der neue Eigentümer oder Verfügungsberechtigte verpflichtet.

§ 11
 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen die Müllabfuhrordnung werden gemäß § 20 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 03/2008, in der Fassung LGBl. Nr. 32/2017, bestraft.

§ 12
 In-Kraft-Treten

Die Müllabfuhrordnung der Marktgemeinde Reutte tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Müllabfuhrordnung vom 24.09.2009 außer Kraft.

Reutte, am 14.12.2018

Für den Gemeinderat
der Bürgermeister in Abwesenheit vertreten durch

Dr. Michael Steskal
1. Bürgermeister-Stellvertreter

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