Örtliche Bauvorschriften

27.03.2014

V E R O R D N U N G

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN

Auf Grund des § 20 lit. e) der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl.Nr. 57/2011 idF LGBl.Nr. 130/2013 wird gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 27.03.2014 verordnet.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung ist für den Bereich des gesamten Gemeindegebietes der Marktgemeinde Reutte maßgeblich und dient sowohl dem Schutz des Orts- und Straßenbildes als auch dem Interesse einer das Ort- und Straßenbild prägenden geordneten baulichen Entwicklung. Durch die nachfolgende Festlegung für die Notwendigkeit und das Ausmaß von Bepflanzungen bei großflächigen baulichen Anlagen, die im Orts- und Straßenbild besonders wirksam werden, wie Parkplätze, Spielplätze und dergleichen, soll ein entsprechendes Ort- und Straßenbild sichergestellt werden.

§ 2
Notwendigkeit und Ausmaß von Bepflanzungen
bei großflächigen baulichen Anlagen

Bei großflächigen, öffentlich erlebbaren baulichen Anlagen und Außenräumen wie Parkplätzen, Spielplätzen und dergleichen, mit einer Fläche von mehr als 250m², ist eine standortgerechte Bepflanzung vorzusehen, durch welche sichergestellt werden soll, dass im Siedlungsbereich ein naturnahes Ort- und Straßenbild erreicht wird. Über das Ausmaß und die Art der Bepflanzungen wird im Bauverfahren unter Beiziehung einer Fachperson entschieden, wozu mit dem Bauansuchen ein Bepflanzungsplan oder eine andere geeignete Darstellung einzureichen ist.

§ 3
Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt nach Ablauf der Kundmachungsfrist – 31.03.2014 bis 15.04.2014 – in Kraft und gilt auch für laufende Verfahren.

 

Reutte, am 31.03.2014

(Bürgermeister Oberer Alois)

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