Sie befinden sich hier: Startseite > Bürgerservice > Informationen > Verordnungen
30.04.2020
Aufgrund des § 18 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. 36/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 51/2020, (TGO 2001) wird verordnet:
§ 1Verpflichtung zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung von Hundekot
§ 2Strafbestimmungen
Verstöße gegen § 1 dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden gemäß § 18 Abs. 2 der TGO 2001 vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.000,00 bestraft.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Pflichten der Hundehalter vom 13.12.2018 außer Kraft.
Reutte, am 30.04.2020
Für den Gemeinderat
Alois ObererBürgermeister
Pflichten der Hundehalter (90 KB) - .PDF