Pflichten der Hundehalter

30.04.2020

Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Reutte vom 30.04.2020,
über die Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter

Aufgrund des § 18 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. 36/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 51/2020, (TGO 2001) wird verordnet:

§ 1
Verpflichtung zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung von Hundekot

  1. Die/der HundehalterIn und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit einem Hund bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das Gemeindegebiet der Marktgemeinde Reutte, insbesondere landwirtschaftliche Flächen und Grünanlagen, nicht durch Hundekot verunreinigt werden.
  2. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich, mittels geeigneten Gefäß (Hundekotbeutel), zu entfernen und ordnungsgemäß in den öffentlichen Abfallbehältern oder in der Hausmülltonne zu entsorgen.
  3. Abs. 1 bis 2 ist nicht auf Diensthunde öffentlicher Dienststellen, des Roten Kreuzes sowie der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes während eines bestimmungsgemäßen Einsatzes anzuwenden.

§ 2
Strafbestimmungen

Verstöße gegen § 1 dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden gemäß § 18 Abs. 2 der TGO 2001 vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.000,00 bestraft.

§ 3
 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Pflichten der Hundehalter vom 13.12.2018 außer Kraft.


Reutte, am 30.04.2020

Für den Gemeinderat

Alois Oberer
Bürgermeister

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