Schutzzone - Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003

15.02.2008

KUNDMACHUNG

Betreff: VERORDNUNG der SCHUTZZONE / Markt

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Reutte hat aufgrund der §§ 8 und 11 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 - SOG 2003, LGBl. Nr. 89 in seiner Sitzung vom 15.2.2008 folgende VERORDNUNG beschlossen:

§ 1
 Schutzzone

  1. Für die Marktgemeinde Reutte wird das in der Anlage zu dieser Verordnung lasierend rot dargestellte Gebiet als Schutzzone (Kernbereich) festgelegt.
  2. Für die Marktgemeinde Reutte wird das in der Anlage zu dieser Verordnung lasierend grau dargestellte Gebiet als Schutzzone (Randbereich) festgelegt.

§ 2
 Charakteristische Gebäude

Die in der Anlage zu dieser Verordnung dunkelgrau eingefärbt dargestellten Gebäude werden als charakteristische Gebäude festgelegt.

§ 3
 In-Kraft-Treten; Kundmachung

  1. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist (SOG 2003 § 11 Abs. 8) in Kraft.
  2. Diese Verordnung liegt samt Anlage während der Kundmachungsfrist und anschließend für die Dauer ihrer Geltung im Gemeindeamt der Marktgemeinde Reutte zur allgemeinen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden auf.

Anlage - liegt im Gemeindeamt auf:
Plan - Abgrenzung Schutzzone / Markt (geänderter Plan gem. Gemeinderatsbeschluss vom 19.11.2007)

Gegenständlicher Gemeinderatsbeschluss, mit dem die Verordnung über die Schutzzone Markterlassen wurde, wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 7.4.2008, Zl. Ve1-6-12/2-18vA, gem. § 11 Abs. 7 SOG 2003, aufsichtsbehördlich genehmigt.

Gegenständlicher Gemeinderatsbeschluss ist 2 Wochen und zwar vom 18.4.08 bis 2.5.08 kundzumachen.

Bürgermeister Helmut Wiesenegg
(Abgeordneter zum Bundesrat)

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