Stellplatzverordnung

15.09.2016

Stellplatzverordnung

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Reutte hat mit Beschluss vom 15.09.2016 aufgrund der Ermächtigung des § 8 Absatz 6 der Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl. Nr. 57/2011 in der Fassung LGBl. Nr. 103/2015, und des § 18 des Gesetzes vom 21. März 2001 über die Regelung des Gemeindewesens in Tirol (Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO), LGBl. Nr. 36/2001, in der Fassung 81/2015, folgende Verordnung über die Errichtung von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge (Stellplatzverordnung) beschlossen:

§ 1 Allgemeines

  1. Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht.

  2. Soweit in dieser Verordnung keine näheren Bestimmungen über die für bestimmte Arten von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen erforderliche Zahl von Abstellmöglichkeiten enthalten sind, richtet sich die erforderliche Anzahl von Abstellmöglichkeiten nach der zu erwartenden Zahl der Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher des Gebäudes oder der betreffenden baulichen Anlage.

  3. Die Verpflichtung zur Errichtung von Abstellmöglichkeiten gemäß Punkt 1. gilt als erfüllt, wenn außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen die erforderlichen Abstellmöglichkeiten gegeben sind, die von der baulichen Anlage nicht mehr als 300 Meter, gemessen nach der kürzesten Wegverbindung, entfernt sind und deren Benützung rechtlich und tatsächlich gewährleistet ist.

    Diese Entfernung kann überschritten werden, wenn

    a) aufgrund des Baubestandes oder aufgrund von Verkehrsbeschränkungen, wie insbesondere durch Fußgängerzonen, die Abstellmöglichkeiten nur in entsprechend größerer Entfernung geschaffen werden können oder
    b) dies im Interesse der angestrebten Verkehrsberuhigung in bestimmten Gebieten zweckmäßig ist.

    In der Baubewilligung kann eine geringere als die im ersten Satz bestimmte Entfernung festgelegt werden, wenn dies aufgrund des Verwendungszweckes der betreffenden baulichen Anlage oder der örtlichen Verhältnisse geboten ist, sofern nicht einer der in den lit. a und b genannten Gründe dem entgegensteht.

  4. Falls bei der Ermittlung der Stellplatzanzahl verschiedene Berechnungen möglich sind, so ist bei den baulichen Anlagen gemäß § 2 Punkte 2. bis 8. jene zu wählen, die eine höhere Stellplatzanzahl ergibt. Ergibt die ermittelte Zahl eine Dezimalstelle, so ist bei den baulichen Anlagen gemäß § 2 Punkte 2. bis 8. immer auf ganze Zahlen aufzurunden.

  5. Bei Neu- und Zubauten im Mischgebiet-Kerngebiet, sowie auf Sonderflächen Einkaufszentrum lt. Flächenwidmungsplan, sind zur bestmöglichen Nutzung des Baulandes 75 v.H. der nach dieser Verordnung erforderlichen Stellplätze in Form unterirdischer Garagen oder Parkdecks zu errichten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Anzahl der erforderlichen Stellplätze mehr als 12 beträgt. Im übrigen Bauland sind all jene Stellplätze, welche 20 v.H. über die durch diese Verordnung mindestens erforderliche Anzahl hinausgehen, in Form von unterirdischen Garagen oder Parkdecks - mit dem Ziel einer platzsparenden Unterbringung im, unter oder über dem Gebäude - vorzusehen. Diese Regelung gilt auch für nachträglich zu errichtende Stellplätze, welche einem bestimmten Bauvorhaben zuzuordnen sind, sofern im Zeitpunkt der Bewilligung des Neubaus dieses Bauvorhabens, eine Verordnung dieses Inhalts Gültigkeit hatte.

  6. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen.

§ 2 Anzahl der Stellplätze

Für die folgenden Arten von baulichen Anlagen welche neu errichtet werden, wird die Zahl der hiefür erforderlichen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge wie folgt festgelegt:

1. Gebäude, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen (Wohnbauvorhaben):

Wohngebäude bzw.

Wohneinheiten

bis 60 Wohnnutzfläche

61 bis 80

Wohnnutzfläche

81 bis 110

Wohnnutzfläche

mehr als 110

Wohnnutzfläche

Hauptsiedlungsgebiet1,01,51,72,1

Übriges Siedlungsgebiet (Weiler Klause, Ammerwald, Plansee)

1,21,82,02,3

Nähere Bestimmungen zu § 2 Punkte 1.:

Entsprechend der Lage der Bauplätze innerhalb der Gemeinde wird zwischen dem Hauptsiedlungsgebiet und dem übrigen Siedlungsgebiet unterschieden.

Hauptsiedlungsgebiet sind jene Teile des Siedlungsgebietes, von denen aus der Ortskern fußläufig innerhalb von 15 bis 20 Minuten erreichbar ist. Zum Ortskern gehören jene Teile des Siedlungsgebietes, die eine verdichtete Bebauung aufweisen und in denen sich die der zentralörtlichen Bedeutung der jeweiligen Gemeinde entsprechenden Einrichtungen befinden.

Als Wohnnutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind nicht zu berücksichtigen:

a) Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer baulichen Ausgestaltung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sowie
b) Treppen, offene Balkonen, Loggien und Terrassen.

Gegebenenfalls ist die Wohnnutzfläche nach mathematischen Regeln zu runden.
Die errechnete Anzahl der Stellplätze gemäß § 2 Punkte 1. ist nach mathematischen Regeln zu runden. Bei Wohnanlagen im Sinn des § 2 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2011 darf die Höchstzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge 85 v.H. der jeweiligen errechneten Anzahl der Stellplätze gemäß § 2 Punkte 1. nicht überschreiten. Weiters ist bei Wohnanlagen immer auf ganze Zahlen abzurunden.


2. Gaststätten, Tanzlokale, Beherbergungsbetriebe und Privatzimmervermietung:

a) Hotels und Pensionen ohne Restaurationsanteil, Privatzimmervermietung:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je 3 Betten1,0
je Appartement1,0


b) Hotels und Pensionen mit Restaurationsanteil:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je 3 Betten1,0
je Appartement1,0
zusätzlich je 8 Sitzplätze1,0


c) Restaurationen, Gaststätten, Tanzlokale, Ausflugsgaststätten, Gastgärten und dgl.:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je 4 / 5a Sitzplätze1,0


d) Gastgärten, Terrassen und dgl.:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je 4 / 5a Sitzplätze,

wobei ein zusätzlicher Stellplatzbedarf nur insoweit entsteht, wenn die Anzahl der Verabreichungsplätze die im Gastlokal gegebenen übersteigt.
Als Bemessungsgrundlage wird 1,5 für einen Verabreichungsplatz im Freien festgelegt.

1,0




e) Tanzlokale, Diskotheken, Nachtbars und dgl.:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je 4 / 5a Sitzplätze1,0

nur im Bereich der Flächenwidmung Kerngebiet

Bei Lokalen, bei denen die zu erwartenden Besucher erfahrungsgemäß vorwiegend Stehplätze in Anspruch nehmen (z.B. Diskotheken), wird als Bemessungsgrundlage für je 1,0 der Besucher-Nutzflächeb 1 Verabreichungsplatz angenommen.


a nur im Bereich der Flächenwidmung Kerngebiet

b Die Besucher-Nutzfläche von Tanzlokalen, Diskotheken, Nachtbars und dgl. ist ausschließlich jene Fläche der Besucherlokale dieser Einrichtungen, auf der sich Besucher aufhalten können (sitzen, stehen, gehen).
In den Besucherlokalen sind folgende Flächen ausgenommen:
Tanzflächen, Flächen hinter Ausschank und Bar, fixe Einrichtungen und dgl. Ausgenommen sind weiters alle außerhalb der Besucherlokale liegenden Bereiche wie Vorräume, Windfänge, Garderoben, WCs und Waschräume, Gänge und dgl.



3. Verkaufsstätten:

a) Betriebsformen mit gemischtem (branchenübergreifendem) Sortiment, Verbrauchermärkte, C & C-Betriebe und dgl. sowie Fachdiscounter aller Branchen:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je 20 Kundenfläche

Im Bereich der Flächenwidmung Kerngebiet:
je 25-40 Kundenfläche
Festlegung erfolgt entsprechend der Art der Verkaufsstätte unter Berücksichtigung der vorhanden öffentlichen Stellplätze im Nahbereich der Verkaufsstätte

1,0 mindestens jedoch 3,0.


1,0



b) Übriger mittelständischer Facheinzelhandel und sonstige traditionelle Angebotsformen:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je 30 Kundenfläche

Im Bereich der Flächenwidmung Kerngebiet:
je 30-40 Kundenfläche
Festlegung erfolgt entsprechend der Art der Verkaufsstätte unter Berücksichtigung der vorhanden öffentlichen Stellplätze im Nahbereich der Verkaufsstätte

1,0 mindestens jedoch 3,0.


1,0



c) Einkaufszentren:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je 10-30 Kundenfläche
Festlegung erfolgt entsprechend der Type u. Art des Einkaufszentrums
1,0


4. Gewerbliche Anlagen:

a) Industrie- und Gewerbebetriebe:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je 50 m2 Betriebsflächec1,0


b) Lagergebäude, Lagerplätze, Ausstellungsplätze:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je 100 m2 Lager-/ Betriebsfläche1,0

c Betriebsflächen sind alle Räume und Bereiche, ausgenommen Lagerräume und -flächen, in Industrie und Gewerbebetrieben in denen sich Personen (Beschäftigte und Kunden) die für den Ablauf des Betriebes erforderlich sind, aufhalten können (z.B. Arbeitsräume, Werkstätten, Büroräume, Personalräume mit Nebenräumen und dgl.).


c) Kraftfahrzeugwerkstätten:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je Wartungs- und Reparaturstand5,0


d) Tankstellen mit Pflegeplätzen:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je Pflegeplatz3,0


e) KFZ-Waschplätze mit Selbstbedienung, Waschstraßen:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je Waschstand3,0


5. Öffentliche Gebäude, Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen, Versammlungsstätten:

a) Büro- und Verwaltungsräume:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je 30 m2 Nutzfläche1,0 mindestens jedoch 3,0

Bei Büros in Verbindung mit Geschäften oder Gewerbebetrieben sind die Nutzflächen zu addieren; aus dieser Summe ist die Stellplatzanzahl zu ermitteln.


b) Räume mit erheblichem Besucherverkehr, Schalter-, Abfertigungs- und Beratungsräume und dgl.:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je 20 m2 Nutzfläche1,0 mindestens jedoch 3,0


c) Ordinationen und dgl.:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je 20 m2 Nutzfläche1,0 mindestens jedoch 3,0

Zur Berechnung sind Ordinationsräume einschließlich Technikräume, Röntgenräume, Therapie- und Warteräume usw., jedoch ohne Nass- und Nebenräume heranzuziehen.


d) Versammlungsstätten, Kinos, Vortragssäle, Theater und dgl.:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je 7 Sitzplätze bzw. Besucher1,0


6. Heime, Schulen, Kindergärten:

a) Seniorenheime:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je 10 Betten1,0 mindestens jedoch 3,0


b) Sonstige Heime, Schwesternheime, Ledigenheime, Jugendherbergen, Arbeitnehmerwohnheime und dgl.:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je 3 Betten1,0 mindestens jedoch 3,0


c) Pflichtschulen:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je Klasse1,0


d) Mittlere und berufsbildende Schulen:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je Klassenraum2,0


e) Kindergärten, Horte:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je Gruppenraum1,0


7. Krankenhäuser, Pflegeanstalten:

GrößeAnzahl der Stellplätze
je 3 Betten1,0


8. Sportstätten

GrößeAnzahl der Stellplätze
je 10 Zuschauerplätzen1,0


§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 15.09.2016 in Kraft.

§ 4 Außer-Kraft-Treten

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten alle bisher beschlossenen Stellplatzverordnungen außer Kraft.

Für den Gemeinderat

Der Bürgermeister:

Alois Oberer

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