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15.09.2016
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Reutte hat mit Beschluss vom 15.09.2016 aufgrund der Ermächtigung des § 8 Absatz 6 der Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl. Nr. 57/2011 in der Fassung LGBl. Nr. 103/2015, und des § 18 des Gesetzes vom 21. März 2001 über die Regelung des Gemeindewesens in Tirol (Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO), LGBl. Nr. 36/2001, in der Fassung 81/2015, folgende Verordnung über die Errichtung von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge (Stellplatzverordnung) beschlossen:
Für die folgenden Arten von baulichen Anlagen welche neu errichtet werden, wird die Zahl der hiefür erforderlichen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge wie folgt festgelegt:
1. Gebäude, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen (Wohnbauvorhaben):
Wohngebäude bzw.
Wohneinheiten
61 bis 80 m²
Wohnnutzfläche
81 bis 110 m²
mehr als 110 m²
Übriges Siedlungsgebiet (Weiler Klause, Ammerwald, Plansee)
Nähere Bestimmungen zu § 2 Punkte 1.:
Entsprechend der Lage der Bauplätze innerhalb der Gemeinde wird zwischen dem Hauptsiedlungsgebiet und dem übrigen Siedlungsgebiet unterschieden.
Hauptsiedlungsgebiet sind jene Teile des Siedlungsgebietes, von denen aus der Ortskern fußläufig innerhalb von 15 bis 20 Minuten erreichbar ist. Zum Ortskern gehören jene Teile des Siedlungsgebietes, die eine verdichtete Bebauung aufweisen und in denen sich die der zentralörtlichen Bedeutung der jeweiligen Gemeinde entsprechenden Einrichtungen befinden.
Als Wohnnutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind nicht zu berücksichtigen:
a) Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer baulichen Ausgestaltung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sowieb) Treppen, offene Balkonen, Loggien und Terrassen.
Gegebenenfalls ist die Wohnnutzfläche nach mathematischen Regeln zu runden.Die errechnete Anzahl der Stellplätze gemäß § 2 Punkte 1. ist nach mathematischen Regeln zu runden. Bei Wohnanlagen im Sinn des § 2 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2011 darf die Höchstzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge 85 v.H. der jeweiligen errechneten Anzahl der Stellplätze gemäß § 2 Punkte 1. nicht überschreiten. Weiters ist bei Wohnanlagen immer auf ganze Zahlen abzurunden.
2. Gaststätten, Tanzlokale, Beherbergungsbetriebe und Privatzimmervermietung:
a) Hotels und Pensionen ohne Restaurationsanteil, Privatzimmervermietung:
b) Hotels und Pensionen mit Restaurationsanteil:
c) Restaurationen, Gaststätten, Tanzlokale, Ausflugsgaststätten, Gastgärten und dgl.:
d) Gastgärten, Terrassen und dgl.:
wobei ein zusätzlicher Stellplatzbedarf nur insoweit entsteht, wenn die Anzahl der Verabreichungsplätze die im Gastlokal gegebenen übersteigt.Als Bemessungsgrundlage wird 1,5 m² für einen Verabreichungsplatz im Freien festgelegt.
e) Tanzlokale, Diskotheken, Nachtbars und dgl.:
a nur im Bereich der Flächenwidmung Kerngebiet
Bei Lokalen, bei denen die zu erwartenden Besucher erfahrungsgemäß vorwiegend Stehplätze in Anspruch nehmen (z.B. Diskotheken), wird als Bemessungsgrundlage für je 1,0 m² der Besucher-Nutzflächeb 1 Verabreichungsplatz angenommen.
b Die Besucher-Nutzfläche von Tanzlokalen, Diskotheken, Nachtbars und dgl. ist ausschließlich jene Fläche der Besucherlokale dieser Einrichtungen, auf der sich Besucher aufhalten können (sitzen, stehen, gehen).In den Besucherlokalen sind folgende Flächen ausgenommen:Tanzflächen, Flächen hinter Ausschank und Bar, fixe Einrichtungen und dgl. Ausgenommen sind weiters alle außerhalb der Besucherlokale liegenden Bereiche wie Vorräume, Windfänge, Garderoben, WCs und Waschräume, Gänge und dgl.
3. Verkaufsstätten:
a) Betriebsformen mit gemischtem (branchenübergreifendem) Sortiment, Verbrauchermärkte, C & C-Betriebe und dgl. sowie Fachdiscounter aller Branchen:
Im Bereich der Flächenwidmung Kerngebiet:je 25-40 m² KundenflächeFestlegung erfolgt entsprechend der Art der Verkaufsstätte unter Berücksichtigung der vorhanden öffentlichen Stellplätze im Nahbereich der Verkaufsstätte
b) Übriger mittelständischer Facheinzelhandel und sonstige traditionelle Angebotsformen:
Im Bereich der Flächenwidmung Kerngebiet:je 30-40 m² KundenflächeFestlegung erfolgt entsprechend der Art der Verkaufsstätte unter Berücksichtigung der vorhanden öffentlichen Stellplätze im Nahbereich der Verkaufsstätte
c) Einkaufszentren:
4. Gewerbliche Anlagen:
a) Industrie- und Gewerbebetriebe:
b) Lagergebäude, Lagerplätze, Ausstellungsplätze:
c Betriebsflächen sind alle Räume und Bereiche, ausgenommen Lagerräume und -flächen, in Industrie und Gewerbebetrieben in denen sich Personen (Beschäftigte und Kunden) die für den Ablauf des Betriebes erforderlich sind, aufhalten können (z.B. Arbeitsräume, Werkstätten, Büroräume, Personalräume mit Nebenräumen und dgl.).
c) Kraftfahrzeugwerkstätten:
d) Tankstellen mit Pflegeplätzen:
e) KFZ-Waschplätze mit Selbstbedienung, Waschstraßen:
5. Öffentliche Gebäude, Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen, Versammlungsstätten:
a) Büro- und Verwaltungsräume:
Bei Büros in Verbindung mit Geschäften oder Gewerbebetrieben sind die Nutzflächen zu addieren; aus dieser Summe ist die Stellplatzanzahl zu ermitteln.
b) Räume mit erheblichem Besucherverkehr, Schalter-, Abfertigungs- und Beratungsräume und dgl.:
c) Ordinationen und dgl.:
Zur Berechnung sind Ordinationsräume einschließlich Technikräume, Röntgenräume, Therapie- und Warteräume usw., jedoch ohne Nass- und Nebenräume heranzuziehen.
d) Versammlungsstätten, Kinos, Vortragssäle, Theater und dgl.:
6. Heime, Schulen, Kindergärten:
a) Seniorenheime:
b) Sonstige Heime, Schwesternheime, Ledigenheime, Jugendherbergen, Arbeitnehmerwohnheime und dgl.:
c) Pflichtschulen:
d) Mittlere und berufsbildende Schulen:
e) Kindergärten, Horte:
7. Krankenhäuser, Pflegeanstalten:
8. Sportstätten
Diese Verordnung tritt mit 15.09.2016 in Kraft.
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten alle bisher beschlossenen Stellplatzverordnungen außer Kraft.
Für den Gemeinderat
Der Bürgermeister:
Alois Oberer
Stellplatzverordnung (255 KB) - .PDF