Vergnügungssteuerverordnung

18.09.2020

Vergnügungssteuerverordnung

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Reutte hat mit Beschluss vom 17.09.2020 aufgrund des § 1 des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017, LGBl. Nr. 87/2017, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 76/2020, folgende Vergnügungssteuerverordnung erlassen:

§ 1
 Steuergegenstand

  1. Für das Aufstellen von Spielautomaten, Glücksspielautomaten und Wettterminals wird für jeden angefangenen Monat eine Vergnügungssteuer erhoben.
  2. Die Steuer für das Aufstellen von Wettterminals und Eingabegeräten nach § 2 Abs. 8 bzw. 9 des Tiroler Wettunternehmergesetzes, wird für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben. Die Steuer ist erst ab drei Geräten in derselben Betriebsstätte zu entrichten.

§ 2
 Höhe der Steuer

  1. Die Vergnügungssteuer beträgt für
    a. Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. a des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017 EUR 50,00 je Automat, wenn in einer Betriebstätte mehr als drei Spielautomaten in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind, EUR 100,00 je Automat;
    b. Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. b und Glücksspielautomaten nach § 2 Abs. 3 des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017 EUR 700,00 je Automat, wenn in einer Betriebsstätte mehr als drei Spiel- bzw. Glücksspielautomaten in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind, EUR 1.400,00 je Automat;
    c. Wettterminals und Eingabegeräte nach § 2 Abs. 8 bzw. 9 des Tiroler Wettunternehmergesetzes EUR 300,00 je Gerät.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuerverordnung der Marktgemeinde Reutte vom 01.01.2018 außer Kraft.

Für den Gemeinderat:


Alois Oberer
Bürgermeister

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