Verordnung zur Festlegung der Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe

01.01.2023

Verordnung

zur Festlegung der Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Reutte hat mit Beschluss vom 17.11.2022, aufgrund des § 4 Abs. 3 und des § 9 Abs. 4 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 86/2022, folgendes verordnet:

§ 1
 Festlegung der Abgabenhöhe der Freizeitwohnsitzabgabe

Die Marktgemeinde Reutte legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet

a) bis 30 m2 Nutzfläche mit EUR 197,50

b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit EUR 395,00

c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit EUR 575,00

d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit EUR 775,00

e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit EUR 1 145,00

f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit EUR 1 475,00

g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit EUR 1 795,00

fest.

§ 2
Festlegung der Abgabenhöhe der Leerstandsabgabe

Die Marktgemeinde Reutte legt die Höhe der monatlichen Leerstandsabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet

a) bis 30 m2 Nutzfläche mit EUR 35,00

b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit EUR 70,00

c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit EUR 100,00

d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit EUR 145,00

e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit EUR 195,00

f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit EUR 250,00

g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit EUR 305,00

fest.

§ 2
 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Festlegung der Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe vom 12.09.2019 außer Kraft

 

Für den Gemeinderat:


Mag. (FH) Mag. Günter Salchner

Bürgermeister

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