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16.12.2010
Die Verbandsversammlung des Friedhofsverbandes Pfarren Reutte und Breitenwang, bestehend aus der Marktgemeinde Reutte, der Gemeinde Breitenwang, der Gemeinde Ehenbichl sowie der Gemeinde Pflach, hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes und des Leichen- und Bestattungswesens (Gemeindesanitätsdienstgesetz), LGBl. Nr. 33/1952 in der geltenden Fassung sowie gemäß § 18 der Tiroler Gemeindeordnung (TGO), LGBl. Nr. 36/2001 in der geltenden Fassung, nachstehende Friedhofsordnung erlassen:
§ 1 – Geltungsbereich, Friedhofsverwaltung
§ 2 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind ständig geöffnet. Die Friedhofsverwaltung kann jedoch die Öffnungszeiten für alle Friedhöfe oder auch nur einen Friedhof einschränken. Solche eingeschränkten Öffnungszeiten sind bei den Eingängen des jeweiligen Friedhofes entsprechend kundzumachen.
§ 3 – Ordnungsvorschriften
§ 4 – Vornahme gewerblicher Arbeiten
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung und nur an Werktagen durchgeführt werden.
§ 5 – Einteilung der Grabstätten
Die Grabstätten werden vom Friedhofsverband entsprechend den Strukturplänen eingeteilt in:
§ 6 – Ausmaße der Grabplätze
Sowohl im Friedhof Reutte als auch im Friedhof Breitenwang können die angeführten Grabmaße nur insoweit in Anspruch genommen werden, als der notwendige Platz tatsächlich vorhanden ist.Geringe Abweichungen von den angeführten Ausmaßen der Grabstätten sind daher möglich.
§ 7 – Erwerb und Umfang des Benützungsrechts
§ 8 – Dauer des Benützungsrechts
§ 9 – Sonderbestimmungen für Mauergräber im alten Friedhof Breitenwang
Für die im alten Friedhof (Gp. 63/2 und 63/1 Breitenwang) auf unbestimmte Zeit erworbenen Mauergräber gilt die bei der seinerzeitigen Erwerbung bestehende Bestimmung weiter. Bei Neuerwerbung eines Mauergrabes im alten Friedhof (Mauergräber 1 – 40) werden diese den Mauergräbern im neuen Friedhofsteil gleichgestellt (gem. § 33 Abs. 3 des Gemeindesanitätsdienst-gesetzes dürfen in einer neu erlassenen Friedhofsordnung Benützungsrechte an Grabstätten nicht mehr auf unbegrenzte Zeit eingeräumt werden).
§ 10 – Übergang des Benützungsrechts
§ 11 – Erlöschen des Benützungsrechts
§ 12 – Ausgestaltung von Grabstätten
§ 13 – Bewilligungspflichtige Gestaltungsmaßnahmen
§ 14 – Gestaltungsvorschriften für Grabdenkmäler
§ 15 – Bepflanzung der Gräber
§ 16 – Instandhaltungspflicht
§ 17 – Haftung
§ 18 – Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
Wenn die Wohnadresse oder die Person des Benützungsberechtigten unbekannt ist, hat die Zustellung von Schriftstücken mittels Bekanntmachung an der Friedhofsanschlagtafel für die Dauer eines Monates zu erfolgen.
§ 19 – Beisetzungzeit
§ 20 – Beisetzungsrecht
§ 21 – Särge und Urnen
Eine Leiche darf nur in einem verschlossenen und dichten Holz- oder Metallsarg, die Asche eines Verstorbenen nur in einer geschlossenen Urne zur Beisetzung überbracht werden.
§ 22 – Aufbahrungsort
Verstorbene sind nach Maßgabe sanitätspolizeilicher Vorschriften in der Leichenhalle aufzubahren. Die Zulässigkeit einer Aufbahrung in der Leichenhalle ist vom Totenbeschauer festzustellen. Die Aufbahrung hat in einem verschlossenen Sarg zu erfolgen.
§ 23 – Durchführung der Beisetzung
§ 24 – Ausführung der Grabstätten (GemSanVO § 1 Abs. 1 und 3)
§ 25 – Ruhefrist (GemSanVO § 1 Abs. 2)
§ 26 – Ausgrabung (Exhumierung)
Jede Ausgrabung (Exhumierung) bedarf einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Exhumierungen dürfen nur von Leichenbestattungsunternehmungen durchgeführt werden (§ 46 Abs. 1 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBL. 33/1952 in der geltenden Fassung).
§ 27 – Eigener Wirkungsbereich
Die Vollziehung dieser Friedhofsordnung erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des Gemeinde-sanitätsdienstgesetzes, LGBL. 33/1952 in der geltenden Fassung in Ausübung des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 28)
Soweit Übertretungen dieser Friedhofsordnung, Übertretungen der ortpolizeilichen Ordnungs-vorschriften sind, werden sie vom Verbandsobmann nach § 18 Abs. 2 der Tiroler Gemeinde-ordnung 2001 (TGO) mit Geldstrafen bis zu € 1.820,00 geahndet.
Im übrigen gelten Übertretungen dieser Friedhofsordnung als Verwaltungsübertretungen gemäß § 50 des Gesetzes über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des Rettungswesens, in der jeweils geltenden Fassung und werden nach den dort festgelegten Strafsätzen geahndet.
§ 29)
Diese Friedhofsordnung tritt mit 01. April 2011 in Kraft.
Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung wird die Friedhofsordnung des Friedhofsverbandes Pfarren Reutte und Breitenwang vom 04. Oktober 2004 aufgehoben.
Reutte, 01. April 2011
Für den Friedhofsverband Pfarren Reutte und Breitenwang:
Der Verbandsobmann:
Bürgermeister Alois Oberer
Friedhofsordnung (158 KB) - .PDF
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