Wohnungsvergaberichtlinie

20.05.2022

Wohnungsvergaberichtlinie der Marktgemeinde Reutte

(genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss vom 28.04.2022)

§ 1
Präambel

Ziel und Zweck dieser Richtlinie ist es, die Vergabe von gemeindeeigenen Wohnungen der Marktgemeinde Reutte sowie von Wohnung, für die der Marktgemeinde Reutte das Vergaberecht seitens gemeinnütziger Bau- und Siedlungsgesellschaften oder sonstiger Hauseigentümer eingeräumt wird, in einem einheitlichen Verfahren und nach objektiven und sozialen Gesichtspunkten im Sinne einer transparenten und fairen Vergabepolitik abzuwickeln. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer Wohnung durch die Marktgemeinde Reutte besteht nicht.


§2 
Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet auf alle zu vermietenden Wohnungen (einschließlich sogenannter Mietkaufwohnungen) Anwendung, die der Marktgemeinde Reutte gehören bzw. für welche die Marktgemeinde Reutte ein Verfügungs-, Vergabe- oder Vorschlagsrecht besitzt.


§ 3 
Anspruchsberechtigung

  1. Um als Wohnungswerber anerkannt zu werden, sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
    a. Volljährigkeit und österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates oder
    b. Volljährigkeit und Drittstaatsangehörigkeit, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG langfristig aufenthaltsberechtigt sind.

  2. Personen haben für die Aufnahme als Wohnungswerber nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie
    c. in Marktgemeinde Reutte seit zumindest 3 Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz haben oder
    d. in Marktgemeinde Reutte seit zumindest 5 Jahren ununterbrochen berufstätig sind oder
    e. früher insgesamt mindestens als 15 Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz in Marktgemeinde Reutte hatten

    Ausgenommen von oben genannter Regelung sind Personen, deren Tätigkeit für die Marktgemeinde Reutte von öffentlichem Interesse ist


§4 
Ausschluss von Personen

Ausgeschlossen von der Vormerkung bzw. Wohnungsvergabe sind Personen

  1. die den Wechsel von einer geförderten Wohnung in eine andere geförderte Wohnung mit derselben Zimmeranzahl anstreben (z.B. Wechsel von einer 3-Zimmer-Wohnung in eine andere 3-Zimmer-Wohnung, unabhängig von der Quadratmeteranzahl). Ausnahmen können gewährt werden, wenn der Wechsel im Zuge von gesundheitlichen Problemen erforderlich wird – ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen bzw. glaubhaft zu machen.
  2. die sich durch wissentlich irreführende oder falsche Angaben im Erhebungsverfahren einen Vorteil erschleichen wollen oder nachweislich erschlichen haben
  3. deren bisheriges Verhalten oder das Verhalten ihnen zuordenbarer Personen in einer Hausgemeinschaft die neuerliche Zuweisung einer Wohnung nicht zumutbar erscheinen lässt
  4. die eine von der Marktgemeinde Reutte zugewiesene Wohnung drei Mal in Summe abgelehnt haben. Nach der dritten Ablehnung erfolgt die Löschung als Wohnungswerber und es ist ein neuerlicher Antrag mit neuer Reihung zu stellen
  5. gegen die offene Forderungen durch die Gemeinde bestehen
  6. die die ihnen zuzuweisende Wohnung nicht als Mittelpunkt des Lebensinteresses nützen werden
  7. die Tiere halten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung und/oder Gefährdung der Hausgemeinschaft führen können oder deren Haltung zu einer übermäßigen Belastung des Wohnraums führen kann


§5 
Entzug einer Gemeindewohnung

Eine Wohnung, die der Marktgemeinde Reutte als Eigentümerin gehört, ist dem Mieter zu entziehen, wenn

  1. dieser Wohnungseigentum erwirbt und so kein Wohnungsbedarf mehr besteht
  2. die Hausordnung und die Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens im Sinne des §4 (Ausschuss von Personen) trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt verletzt werden.
  3. Missbrauch oder vorsätzlich falsch gemachte Angaben nachgewiesen werden. Unter Missbrauch fällt insbesondere: schädigendes Verhalten gegenüber Dritten, gegenüber dem Mietobjekt und ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Geldern aus Fördertöpfen der öffentlichen Hand (Mietzinsbeihilfe/Wohnbeihilfe, Mindestsicherung u.ä.).


§6
Verfahren

  1. Erhebungsverfahren
    a. Im Erhebungsverfahren sind alle Kriterien zur Beurteilung der persönlichen Verhältnisse der Wohnungssuchenden und deren Wohnverhältnisse zu erfassen. Diesbezüglich ist die von der Marktgemeinde Reutte aufgelegte Drucksorte zu verwenden. Alternativ kann das Formular auch online befüllt und auf elektronischem Wege dem Wohnungsamt übermittelt werden. Im Zuge dieser Erfassung wird festgestellt, ob Wohnungssuchende nach der vorliegenden Richtlinie berücksichtigt werden können und - wenn dies der Fall ist – welche Dringlichkeit für eine Wohnungszuweisung unter Anwendung eines internen Bewertungssystems besteht. Alle Wohnungssuchenden werden mittels EDV evident gehalten.
    b. Für das erstmalige Ansuchen ist das Formular „Wohnungsansuchen“ vollständig auszufüllen. Jede spätere Änderung der Entscheidungsgrundlage (Änderung der persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen) ist unaufgefordert dem Wohnungsamt mitzuteilen. Jedenfalls aber halbjährlich, erstmals nach Ablauf von 180 Tagen nach Antragstellung (Eingangsstempel) ist vom Wohnungswerber ein mündlicher oder schriftlicher Antrag auf Verlängerung des Wohnungsansuchen beim Wohnungsamt zu stellen. Allfällige Änderungen sind bei der Reihung der Wohnungswerber zu berücksichtigen. Wird bei Antrag auf Verlängerung festgestellt, dass ein Wohnungsbedarf nicht mehr besteht bzw. wird der Antrag auf Verlängerung nicht fristgerecht eingereicht, erfolgt die Streichung des Wohnungswerbers aus der Wohnungsvergabeliste.
  2. Vergabeverfahren
    a. Wohnungen werden grundsätzlich durch das Wohnungsamt der Marktgemeinde Reutte vergeben.
    b. Bei der Vergabe von Wohnungen ist darauf zu achten, dass eine Wohnanlage sozial verträglich bewohnt wird. Eine sozial verträgliche Besiedelung bzw. ein sozial verträgliches Bewohnen liegt insbesondere dann vor, wenn durch Ghettoisierung sowie gesellschaftspolitischen Spannungen bzw. Spannungen innerhalb der jeweiligen Wohngemeinschaft vermieden und Integrationsbemühungen nicht erschwert werden.
    c. Die Wohnungszuteilung erfolgt nach einem internen Bewertungssystem. Das Wohnungsamtes ist beauftragt, alle Erhebungen zur Wohnungsvergabe mittels des Bewertungssystems eigenständig durchzuführen.
    d. In besonders gelagerten Fällen kann von dieser Richtlinie durch den Gemeindevorstand mittels Beschlusses abgegangen werden. Dies trifft insbesondere bei Wohnungssuchenden zu, deren Wohnversorgung für die Marktgemeine Reutte aus rechtlichen, moralischen oder besonderen sozialen Gründen notwendig oder im öffentlichen Interesse gelegen ist.


§7
Schlussbestimmungen

  1. Die Wohnungsvergaberichtlinie für die Vormerkung als Wohnungswerber ist rückwirkend für alle im Wohnungsamt aufliegenden Ansuchen anzuwenden, wobei die Bewertung für die Wartezeit nach neuer Berechnung erhalten bleibt.
  2. Soweit in dieser Richtlinie für personenbezogene Bezeichnungen die männliche Geschlechtsform gewählt wurde, ist für den Fall, dass damit eine Person weiblichen Geschlechts bezeichnet werden soll, die entsprechende weibliche Form zu verwenden
  3. Diese Richtlinie tritt mit Beschluss des Gemeinderates und der Kundmachung an der Amtstafel in Kraft.
  4. Von der vorliegenden Richtlinie kann zum Wohle der betroffenen Person abgegangen werden
    a. Aus unmittelbar notwendigen berücksichtigungswürdigen sozialen Gründen
    b. Aus wesentlichen Gründen einer Gefahr für das gesellschaftliche Zusammenleben

Für den Gemeinderat

Mag. (FH) Mag. Günter Salchner Bürgermeister

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