Tarifordnung Friedhofsverband

01.01.2024

FRIEDHOFSVERBAND
PFARREN REUTTE UND BREITENWANG


TARIFORDNUNG

Die Verbandsversammlung des Friedhofsverbandes Pfarren Reutte und Breitenwang hat am 11. Dezember 2023 folgende Tarife beschlossen:

§ 1 - Entgelte

Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für den Betrieb und die Erhaltung der Friedhöfe Breitenwang und Reutte und die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen werden folgende privatrechtliche Entgelte festgesetzt:

 Grabplatz und Grabplatzverlängerung Laufzeit 
 Mauergrab 20 Jahre € 1.311,00
 Randgrab und Reihengrab
 10 Jahre
€ 295,00
 Urnenerdgrab und Kindergrab 10 Jahre € 148,00
 Urnennische (Urnenmauer) 10 Jahre € 363,00
Aufbahrung und Benützung der Leichenhalle 
 
Pauschale für die Aufbahrung und Benützung der Leichenhalle               € 232,00
 Grabmacherarbeiten                                                  
                                            
 Urnengrab
€ 67,00
 Alle anderen Gräber
 € 347,00
 Tieferlegung
  € 173,00
 Exhumierung  € 670,00
 Grabplatzeinfassung (nur im Friedhof Breitenwang - neuer Friedhofsteil)
                                   
 Reihengrab
 € 266,00
 Randgrab  € 534,00
 Mauergrab

 € 266,00
  
 Streifenfundament pro Grabplatz – Reihengrab (Friedhof am Kapellenbichl – Grabfeld I und II)
€ 172,00
   
 Abdeckplatte für Urnennische
 € 375,00
   
 Genehmigung zum Aufstellen eines Grabdenkmales
 € 2400
   
 Zusätzliche Arbeitsstunden des Friedhofswärters
€ 55,00

§ 2 – Vorschreibung der Entgelte

  1. Die Zahlungspflicht entsteht bei einer Grabstätte mit der Zuweisung dieser oder bei nachfolgender Ausübung des Benützungsrechtes. Das Grabentgelt wird nach Ablauf der jeweiligen Grablaufzeit (Verlängerung) – sofern die aktuelle Adresse des Rechnungsempfängers bzw. des Benützungsberechtigten der Friedhofsverwaltung bekannt ist – neuerlich vorgeschrieben. Die Zahlungspflicht in allen anderen Fällen entsteht mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtung.
  2. Die Entgelte werden mittels Rechnung vorgeschrieben und sind vier Wochen nach Vorschreibung fällig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung 1984 in der geltenden Fassung.
  3. Die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Grabplatzentgelte, Grabplatzverlängerungsentgelte sowie für Grabplatzeinfassungen, Streifenfundament und Urnenabdeckplatte hat der Benützungsberechtigte.
  4. Zahlungspflichtig hinsichtlich der Entgelte der Grabmacherarbeiten, für die Aufbahrung und die Benützung der Leichenhalle sowie für die angefallenen zusätzlichen Arbeitsstunden des Friedhofswärters ist jene Person, welche den Auftrag erteilt.
  5. Ist im Todesfall eine solche Person nicht feststellbar, so ist die Verlassenschaft Schuldner nach dem Benützungsberechtigten.

§ 3 – Inkrafttreten

Diese Tarifordnung tritt mit 01. Januar 2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisher geltende Tarifordnung außer Kraft.

Reutte, 12. Dezember 2023

Für den Friedhofsverband Pfarren Reutte und Breitenwang:

Der Verbandsobmann

Bürgermeister Mag. (FH) Mag. Günter Salchner

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