Kindergartenordnung

23.03.2017

K U N D M A C H U N G

Gemäß § 23 Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 87/2015, hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Reutte in seiner Sitzung vom 23.03.2017 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1
 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Kindergärten der Marktgemeinde Reutte.

§ 2
 Aufgabe des Kindergartens

  1. Der Kindergarten hat die Aufgabe, die häusliche Erziehung und Betreuung der Kinder zu unterstützen und zu ergänzen. Er hat hierbei durch eine der jeweiligen Entwicklungsstufe der Kinder angemessene Erziehung und Förderung der Begabung, insbesondere durch die erzieherische Wirkung, die die Gemeinschaft Gleichaltriger ausübt, und durch ausreichendes und geeignetes Spielen die seelische, geistige und körperliche Entwicklung des sittlichen und des religiösen Empfindens der Kinder und ihres Gemeinschaftssinnes beizutragen.
  2. Der Kindergarten hat im Rahmen seiner Aufgabe nach Abs. 1 die ganzheitliche Bildung und Förderung der Kinder unter Bedachtnahme auf die emotionale Erziehung, das Sozialverhalten, das Wertverhalten sowie den Erwerb sozialer Kompetenzen anzustreben und insbesondere folgende Bildungs- und Erziehungsinhalte zu vermitteln: Bewegungserziehung, Kreativität, Denkförderung, Vorbereitung auf den Schulbesuch, musikalische und musikalisch-rhythmische Erziehung, Naturbegegnung einschließlich der Erziehung zu einem umweltbewussten Verhalten, Sachbegegnung, ethisch/religiöse Erziehung und Sprachbildung.

§ 3
 Aufnahmebedingungen

  1. Voraussetzungen für die Aufnahme in den Kindergarten sind:
    a) das vollendete 3. Lebensjahr zum 31. August vor dem Beginn des Kindergartenjahres;
    b) die Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten;
    c) Die Vorlage eines Gutachtens bei Behinderung/Entwicklungsverzögerung/Hochbegabung;
    d) die Verpflichtung der/des Erziehungsberechtigten, die Kindergartenordnung einzuhalten.
  2. Können aus Platzgründen nicht alle für den Besuch des Kindergartens angemeldeten Kinder aufgenommen werden, erfolgt die Aufnahme nachfolgender Reihung:
    a) besuchspflichtige Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Kinderbetreuungseinrichtung,
    b) Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung bereits besuchen,
    c) Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Kinderbetreuungseinrichtung,
    d) Kinder, deren Eltern berufstätig sind,
    e) Kinder, deren Eltern nachweislich arbeitssuchend sind oder sich in Ausbildung befinden,
    f) Kinder, die nach ihrem Alter dem Schuleintritt am nächsten stehen,
    g) Kinder, deren Geschwisterkind die Kinderbetreuungseinrichtung bereits besucht.

§ 4
 Öffnungszeiten

  1. Die Öffnungszeiten für die Kindergärten Mary-Schwarzkopf, Prof.-Dengel-Straße und Tauschergasse sind Montag bis Donnerstag von 7:15 Uhr bis 17:00 Uhr und am Freitag von 7:15 Uhr bis 13:30 Uhr.
  2. Von Seiten der Kindergartenleitung kann die Aufsicht und damit die Verantwortung für die Kinder nur während der Öffnungszeiten übernommen werden.
  3. Die Kinder müssen regelmäßig bis 8:30 Uhr bzw. nach dem Mittagessen zwischen 13:30 bis 14:00 gebracht und können ab 11.30 Uhr bis 12:30 bzw. nach dem Mittagessen um 13:00 bis 13:30 und zwischen 16:00 bis 17:00 Uhr abgeholt werden.
  4. Während dem Mittagessen und der Ruhezeiten sollten die Kinder nach Möglichkeit nicht abgeholt werden.
  5. Ausnahmen der Öffnungszeiten werden von der Leitung mindestens 1 Woche vorher gesondert bekannt gegeben.

§ 5
 Beschäftigungsjahr und Ferien

  1. Die Kinderbetreuung der Marktgemeinde Reutte wird jahresdurchgängig angeboten. Der Sommerkindergarten wird über das Josefsheim der barmherzigen Schwestern angeboten und bedarf einer separaten und kostenpflichtigen Anmeldung.
  2. Die Herbst-, Weihnachts-, Semester-, Oster- und Pfingstferien orientieren sich im Wesentlichen an den diesbezüglichen Ferien der öffentlichen Volksschulen.
  3. In organisatorisch begründeten Einzelfällen können vom Gemeinderat auch andere Ferienzeiten festgesetzt werden.
  4. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind die Kindergärten geschlossen.

§ 6
 Aufsichtspflicht und Abholung des Kindes

  1. Für die Sicherheit der Kinder auf dem Weg zum Kindergarten und auf dem Heimweg tragen die Erziehungsberechtigten die volle und alleinige Verantwortung. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kind auf dem Weg zum und vom Kindergarten von einer geeigneten, erwachsenen Person, bzw. einem Jugendlichen mit vollendetem 14. Lebensjahr begleitet wird.
  2. Für den Fall der verspäteten Abholung werden die dadurch zusätzlichen entstehenden anteiligen Personalkosten mit einer Pauschale in Höhe von EUR 5,00 pro halber Stunde Verspätung verrechnet.
  3. Sollten Kinder aus persönlichen oder rechtlichen Gründen von bestimmten Personen nicht abgeholt werden dürfen, so ist dies in schriftlicher Form bei der Kindergartenleitung zu hinterlegen.
  4. Die Pädagogische Leitung wird Kinder, welche von Personen die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, nicht zur Abholung mitgeben.

§ 7
 Kontakt mit Erziehungsberechtigten

  1. Der Erziehungsberechtigte hat mit seiner Erklärung in der Kindergartenanmeldung erklärt, ob das Kind im Rahmen der Betreuung, der Erziehung und der Freizeitgestaltung des Kindergartens auf Fotos, Filmen, Berichten auf der Gemeindehomepage, der Gemeindezeitung und auf Dokumentationsunterlagen von PraktikatenInnen abgebildet werden darf.
  2. Der Erziehungsberechtigte erklärt sich ebenfalls damit einverstanden, dass im Sinne des Kindes mit ehemaligen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, evt. zusätzlichen Bezugspersonen (Tagesmütter, weitere Erziehungsberechtigte…) Direktoren, Lehrern und Therapeuten Kontakt gehalten wird.

§ 8
 Pflichten Erziehungsberechtigten

  1. Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den Kindergarten gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen. Süßigkeiten, Kaugummi und stark zuckerhaltige Getränke sind aus erzieherischen und gesundheitlichen Gründen unerwünscht.
  2. Die Erziehungsberechtigten haben die Kindergartenleitung von Infektionskrankheiten, chronischen Erkrankungen, Allergien und Lausbefall des Kindes oder im selben Haushalt lebender Personen unverzüglich zu verständigen und das Kind vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer den Kindergarten besuchender Kinder und des Kindergartenpersonals nicht mehr gegeben ist (Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung).
  3. Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass das Kind den Kindergarten regelmäßig besucht. Sie haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung des Kindes ab dem ersten Tag mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.
  4. Gemäß § 26 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz haben Eltern dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, welche am 31. August vor dem Beginn des Kindergartenjahres ihr fünftes Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, eine Kindergartengruppe besuchen.
  5. Die Erziehungsberechtigten haben außerdem jede Änderung bezüglich Wohnsitz und/oder Telefonnummer unverzüglich der Kindergartenleitung mitzuteilen.
  6. Zum Wohle des Kindes ist eine Zusammenarbeit zwischen Kinderbetreuungseinrichtung und Elternhaus unbedingt erforderlich. Mit der Unterzeichnung der Anmeldung verpflichten sich die Erziehungsberechtigten Termine zu Elternabenden, Entwicklungs- und/oder Vernetzungsgesprächen und persönliche Beratungsgespräche nach Möglichkeit wahrzunehmen, im Bedarfsfall mit einem geeigneten Dolmetscher.

§ 9
 Medizinische Sofortmaßnahmen

  1. Medizinische Sofortmaßnahmen und die Verabreichung von lebensnotwendigen Medikamenten erfolgt ausschließlich bei Gefahr im Verzug und auf ausdrückliche Anweisung der Erziehungsberechtigten in Abstimmung mit dem zuständigen Arzt.
  2. Chronische und lebensbedrohliche Erkrankungen bzw. Allergien und Nahrungsmittelunverträglichkeiten müssen bereits bei der Anmeldung des Kindes schriftlich mittels speziellem Formulars bei der Kindergartenleitung gemeldet werden.
  3. Bei medizinischen Notfällen wird die Rettung Reutte verständigt.

§ 10
 Haftung

Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen. Bei Beschädigungen von Privat- oder Kindergarteneigentum haftet der/die Erziehungsberechtigte.

§ 11
 Austritt

Der Austritt eines Kindes ist rechtzeitig der Kindergartenleitung zu melden. Außerdem ist der Betreuungsbeitrag bis zum Ende des begonnenen Monats zu entrichten.

§ 12
 Ausschließungsgründe

Die Kinder können vom Weiterbesuch des Kindergartens aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:

a) wenn eine konkrete Gefährdung der übrigen Kinder oder eine wesentliche Störung der Erziehungsarbeit zu befürchten ist;
b) bei längerem oder wiederholtem Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder ohne Abmeldung;
c) bei wiederholter Verletzung der Bestimmungen der Kindergartenordnung durch die Erziehungsberechtigten;
d) bei Überforderung des Kindes.

§ 13
 Kindergartenentgelt

  1. Für den Besuch des Kindergartens ist von den Erziehungsberechtigten ein Entgelt zu leisten.
  2. Die Höhe des Kindergartenentgeltes gemäß Anlage 1 wird vom Gemeinderat der Marktgemeinde Reutte festgesetzt und hängt vom angemeldeten Betreuungsausmaß ab. Genaue Preisinformationen werden bei der Einschreibung bekannt gegeben und sind unter www.reutte.at verfügbar.
  3. Das Betreuungsentgelt ist für den vollen Monat an den von der Finanzverwaltung der Marktgemeinde Reutte festgesetzten monatlichen Zahlungsterminen zu entrichten.
  4. Erfolgt die Abmeldung vom Kindergarten während eines laufenden Monats, so ist für den gesamten Monat das Kindergartenentgelt zu entrichten.
  5. Wird anstelle des gewählten Tarifes einmalig im Monat ein höherwertige Betreuung in Anspruch genommen, gelangt der entsprechende höherwertige Tarif zur Zahlung.

§ 15
 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zum 01.09.2017 in Kraft.

Reutte, am 24.03.2017

Für den Gemeinderat
Der Bürgermeister:

Alois Oberer

|