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23.03.2017
Gemäß § 23 Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 87/2015, hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Reutte in seiner Sitzung vom 23.03.2017 folgende Verordnung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Kindergärten der Marktgemeinde Reutte.
§ 2 Aufgabe des Kindergartens
§ 3 Aufnahmebedingungen
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Beschäftigungsjahr und Ferien
§ 6 Aufsichtspflicht und Abholung des Kindes
§ 7 Kontakt mit Erziehungsberechtigten
§ 8 Pflichten Erziehungsberechtigten
§ 9 Medizinische Sofortmaßnahmen
§ 10 Haftung
Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen. Bei Beschädigungen von Privat- oder Kindergarteneigentum haftet der/die Erziehungsberechtigte.
§ 11 Austritt
Der Austritt eines Kindes ist rechtzeitig der Kindergartenleitung zu melden. Außerdem ist der Betreuungsbeitrag bis zum Ende des begonnenen Monats zu entrichten.
§ 12 Ausschließungsgründe
Die Kinder können vom Weiterbesuch des Kindergartens aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
a) wenn eine konkrete Gefährdung der übrigen Kinder oder eine wesentliche Störung der Erziehungsarbeit zu befürchten ist;b) bei längerem oder wiederholtem Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder ohne Abmeldung;c) bei wiederholter Verletzung der Bestimmungen der Kindergartenordnung durch die Erziehungsberechtigten;d) bei Überforderung des Kindes.
§ 13 Kindergartenentgelt
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 01.09.2017 in Kraft.
Reutte, am 24.03.2017
Für den GemeinderatDer Bürgermeister:
Alois Oberer
Kindergartenordnung (208 KB) - .PDF